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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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B. Gesponsertes Investment-Unternehmen und beherrschtes ausländisches Unterneh-
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Ein Finanzinstitut im Sinne der Unterabsätze B (1) oder B (2) dieses Abschnitts, welches von einem Sponsor unterstützt wird, wobei der Sponsor die Anforderungen des Unterabsatzes B (3) dieses Abschnitts erfüllt:
1. Ein Finanzinstitut wird als gesponsertes Investment-Unternehmen behandelt, wenn (a) es sich um ein Investment-Unternehmen mit Sitz in der Schweiz handelt, welches nicht als qualifizierter Intermediär, abzugssteuerpflichtige ausländische Personengesellschaft oder abzugssteuerpflichtiger ausländischer Trust im Sinne der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums behandelt wird; und (b) ein Rechtsträger mit dem Finanzinstitut vereinbart hat, als Sponsor für das Finanzinstitut aufzutreten;
2. ein Finanzinstitut wird als gesponsertes beherrschtes ausländisches Unternehmen behandelt, wenn (a) es sich um ein beherrschtes ausländisches Unternehmen1 mit Sitz in der Schweiz handelt, welches nicht ein qualifizierter Intermediär, eine abzugssteuerpflichtige ausländische Personengesellschaft oder ein abzugssteuerpflichtiger ausländischer Trust im Sinne der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist; (b) das Finanzinstitut direkt oder indirekt vollständig von einem rapportierenden US-Finanzinstitut beherrscht wird, welches sich bereit erklärt, oder das eine Konzerngesellschaft dazu verpflichtet, als Sponsor zu agieren; und (c) das Finanzinstitut und der Sponsor über ein gemeinsames elektronisches Kontensystem verfügen, über welches der Sponsor sämtliche Kontoinhaber und Zahlungsempfänger des Finanzinstituts identifizieren kann und über welches er Zugriff auf sämtliche vom Finanzinstitut gehaltenen Konto- und Kundeninformationen hat, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Kundenidentifikationsdaten, Kundendokumente, Kontostand und alle an den Kontoinhaber oder Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen;
3. der Sponsor erfüllt alle nachstehenden Bedingungen:
a) der Sponsor ist befugt, im Namen des Finanzinstituts zu handeln (z.B. als Fondsmanager, Treuhänder, Aufsichtsorgan oder Geschäftsführer), um die anwendbaren Registrierungsanforderungen auf der IRS FATCA Registrierungswebsite zu erfüllen;
b) der Sponsor hat sich beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebsite als Sponsoring Entity registriert;
c) falls der Sponsor in Bezug auf das Finanzinstitut US-meldepflichtige Konten identifiziert, registriert er das Finanzinstitut entsprechend der anwendbaren Registrierungsanforderungen auf der IRS FATCA Registrierungswebsite am 31. Dezember 2015 oder 90 Tage nachdem ein solches US-meldepflichtiges Konto erstmals identifiziert wurde, je nachdem, was später eintritt;
1 Ein «beherrschtes ausländisches Unternehmen» («controlled foreign corporation») ist eine ausländische Gesellschaft, welche in Bezug auf die gesamten ausübbaren Stimmrechte aller stimmberechtigten Aktienkategorien dieser Gesellschaft oder in Bezug auf den Gesamtwert der Aktien an dieser Gesellschaft an einem beliebigen Tag während des Steuerjahres dieser ausländischen Gesellschaft von US-Aktionären beherrscht wird oder als beherrscht angesehen wird. Der Begriff US-Aktionär umfasst in Bezug auf eine ausländische Gesellschaft eine US-Person, welche 10 Prozent oder mehr der gesamten ausübbaren Stimmrechte aller stimmberechtigten Aktienkategorien an dieser ausländischen Gesellschaft beherrscht oder diesbezüglich als beherrschend angesehen wird, oder, innerhalb eines Steuerjahres, welches nach dem 31. Dezember 2017 beginnt und in oder mit einem Steuerjahr des Anteilsinhabers endet, 10 Prozent oder mehr des Gesamtwerts aller Aktien dieses ausländischen Unternehmens beherrscht oder diesbezüglich als beherrschend behandelt wird.