Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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Sponsor für das Finanzinstitut tätigt; und
d) der Status als Sponsor wurde dem Sponsor nicht entzogen.
D. Anlageberater und Vermögensverwalter
Ein in der Schweiz niedergelassenes Investment-Unternehmen, welches nur deshalb als Finanzinstitut behandelt wird, weil es (1) Anlageberatung für einen Kunden erbringt und in dessen Namen handelt, (2) Portfolios für einen Kunden verwaltet und in dessen Namen handelt mit dem Zweck, Vermögenswerte, die im Namen des Kunden bei einem Finanzinstitut, das nicht ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, hinterlegt sind, anzulegen oder zu verwalten, oder (3) für einen Kunden und in dessen Namen gestützt auf Anlagebefugnisse im Rahmen einer Direktorenfunktion Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleitungen über Vermögenswerte erbringt, die im Namen des Kunden bei einem Finanzinstitut, das nicht ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, hinterlegt sind.
E. Kollektivanlagevehikel
Ein in der Schweiz niedergelassenes Investment-Unternehmen, welches als Kollektivanlagevehikel reguliert wird, vorausgesetzt, dass sämtliche Anteile am Kollektivanlagevehikel (unter Einschluss von Fremdkapitalbeteiligungen von mehr als USD 50 000) über oder von einem oder mehreren befreiten Nutzungsberechtigten, aktiven NFFE im Sinne des Unterabsatzes B (4) des Abschnitts VI von Anhang I, US-Personen, die keine spezifizierten US-Personen sind, oder Finanzinstituten, die keine nichtteilnehmenden Finanzinstitute sind, gehalten werden.
F. Besondere Vorschriften
Die nachstehenden Vorschriften gelten für Investment-Unternehmen:
1. In Bezug auf Beteiligungen an:
a) einem Investment-Unternehmen, welches ein Kollektivanlagevehikel im Sinne des Absatzes E dieses Abschnitts ist;
b) einem in einer Partner-Jurisdiktion ansässigen Investment-Unternehmen, das als Kollektivanlagevehikel reguliert ist und an dem alle Beteiligungen (einschliesslich Fremdkapitalbeteiligungen von mehr als USD 50 000) von oder über einen oder mehrere befreite Nutzungsberechtigte, aktive NFFE im Sinne des Unterabsatzes B (4) des Abschnitts VI von Anhang I, US-Personen, die keine spezifizierten US-Personen sind, oder Finanzinstituten, die keine nichtteilnehmenden Finanzinstitute sind, gehalten werden; oder
c) einem Investment-Unternehmen, das als qualifiziertes Kollektivanlagevehikel im Sinne der massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gilt;
sollen die Meldepflichten jedes Investment-Unternehmens, das ein schweizerisches Finanzinstitut (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, durch welches Beteiligungen am Kollektivanlagevehikel gehalten werden) ist, als erfüllt betrachtet;
2. handelt es sich beim Investment-Unternehmen um ein Kollektivanlagevehikel und
meldet das Kollektivanlagevehikel oder ein anderes Investment-Unternehmen