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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 14 Seiten

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Erlasstitel

2Die Straflosigkeit des Täters oder der Täterin hat auch Wirkung für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen.

Art. 34 Verfahren und zuständige Behörde

1Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungengegen dieses Gesetz ist das VStrR19 anwendbar.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

Art. 35 Verzicht auf Strafverfolgung

Die ESTV kann von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer US-Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 37 Übergangsbestimmungen betreffend die Meldepflichten

Der Bundesrat legt im Einklang mit den im FATCA-Abkommen M1 vorgesehenen Übergangsbestimmungen die Übergangsbestimmungen betreffend die Meldepflichten für die Übermittlung der Informationen fest, die bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Abkommen vom 14. Februar 201320 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA übermittelt werden müssen.

Art. 38 Änderung eines anderen Erlasses

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

Art. 39 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Vernehmlassung

19SR 313.0

20 SR 0.672.933.11