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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 14 Seiten

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Erlasstitel

Art. 11 In einem anderen Staat als rapportierendes Finanzinstitut geltender

Trust

Gilt ein Trust in einem anderen Staat nach dessen Recht als rapportierendes Finanzinstitut, so ist jeder oder jede in der Schweiz ansässige Trustee ermächtigt, für den Trust die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen.

6. Abschnitt: Aufbewahrungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 12

Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute müssen die zur Erfüllung der Pflichten nach den Anhängen I und II des FATCA‑Abkommens M1 und nach diesem Gesetz erstellten Unterlagen und eingeholten Belege gemäss den Vorgaben von Artikel 958f des Obligationenrechts9 aufbewahren.

7. Abschnitt: Rechte und Pflichten der spezifizierten US-Personen

Art. 13 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei

Selbstauskunft

Wer eine Selbstauskunft nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz erteilt hat, muss gemäss den Bestimmungen des US‑Finanzministeriums dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.

Art. 14 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz

1In Bezug auf Informationen, die von rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an den IRS stehen den spezifizierten US-Personen die Rechte nach dem DSG10 zu.

2Gegenüber der ESTV können spezifizierte US-Personen ausschliesslich ein Auskunftsrecht, das jenem nach Artikel 25 DSG entspricht, geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die spezifizierte US-Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werdenVernehmlassung können, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811 (VwVG) zu.

3Werden die dem IRS übermittelten Informationen infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt, so übermittelt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut

9SR 220

10SR 235.1

11 SR 172.021