Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 14 Seiten

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Erlasstitel

2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. In leichten Fällen sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung ab.

Art. 29 Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der ESTV

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Auskunftspflicht der schweizerischen Finanzinstitute gegenüber der ESTV nach Artikel 20 Absatz 1 verletzt.

2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. In leichten Fällen sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung ab.

Art. 30 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 23 einer an ihn oder sie gerichteten amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 31 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 VStrR).

Art. 32 Falsche Selbstauskunft

Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut vorsätzlich keine Selbstauskunft oder eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht.

Art. 33 Selbstanzeige

1Zeigt der Täter oder die Täterin eine Pflichtverletzung aus eigenem Antrieb an, so bleibt er oder sie straflos, wenn er oder sie:

a. Vernehmlassungüber den tatsächlichen Umfang und den Inhalt der Verpflichtungen

vollständige und genaue Angaben gemacht hat;

b. zur Abklärung des Sachverhalts und zur Pflichterfüllung beigetragen hat; und

c. bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige erstattet hat.

18 SR 313.0