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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 14 Seiten

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Erlasstitel

Art. 2 Begriffe

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des FATCA-Abkommens M1 zu verstehen; dies betrifft namentlich die folgenden, in Artikel 1 Absatz 1 des FATCA-Abkommens M1 definierten Begriffe:

a. Finanzinstitut (Bst. g);

b. schweizerisches Finanzinstitut (Bst. l);

c. rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut (Bst. o);

d. nichtteilnehmendes Finanzinstitut (Bst. r);

e. US-meldepflichtiges Konto (Bst. cc);

f. spezifizierte US-Person (Bst. ff).

Art. 3 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

1Als in der Schweiz ansässig gelten Finanzinstitute, die in der Schweiz steuerpflichtig sind.

2Finanzinstitute, die in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, gelten als in der Schweiz ansässig, wenn sie:

a. nach schweizerischem Recht errichtet wurden;

b. den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben; oder

c. der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstehen.

3Ist ein Finanzinstitut in der Schweiz und in einem oder mehreren anderen Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig, so gilt es als schweizerisches Finanzinstitut in Bezug auf die Finanzkonten, die es in der Schweiz führt.

4Ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts gilt als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens ein Treuhänder oder eine Treuhänderin des Trusts (Trustee) in der Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit des Trustees oder der Trustee bestimmt sich nach den Absätzen 1–3.

5Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein Finanzinstitut als ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt. Er bezeichnet zudem die steuerbefreiten Finanzinstitute, die als ansässig im Sinne von Absatz 1 gelten.

2. Abschnitt: Pflichten nach dem FATCA-Abkommen M1Vernehmlassung

Art. 4 Pflicht zur Registrierung beim IRS

1Schweizerische Finanzinstitute müssen sich beim IRS registrieren lassen.

2Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind schweizerische Finanzinstitute:

a. die nach Anhang II Absätze I–IV des FATCA-Abkommens M1 aufgelistet sind; oder