Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 14 Seiten
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Erlasstitel
e. die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten.
5Die ESTV kann den schweizerischen Behörden, denen sie nach Artikel 16 Absatz 1 Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im System gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Bundesrat legt fest, welchen Behörden die ESTV für welche Daten Zugriff gewähren darf.
Art. 20 Auskunftspflicht
1Personen und Behörden, denen die ESTV nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz vom IRS erhaltene Informationen übermittelt, sowie rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes relevant sind.
2Die ESTV, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199713 und die Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200714 (FINMAG) können jene nicht öffentlich zugänglichen Informationen untereinander austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung benötigen, insbesondere Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG15 beziehungsweise besonders schützenswerter Daten nach Artikel 57r Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben verwenden. Artikel 40 FINMAG bleibt vorbehalten.
Art. 21 Geheimhaltungspflicht
1Wer mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.
2Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. Vernehmlassungbei der Übermittlung von Informationen sowie bei Bekanntmachungen nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz;
b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das Eidgenössische Finanzdepartement ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche
13SR 955.0
14SR 956.1
15SR 235.1