Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Erlasstitel
andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person anerkennen.
Art. 25 Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das VwVG17 anwendbar.
Art. 26 Rechtsmittel
1Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln 17–25 kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.
4Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
10. Abschnitt: Änderung, Aussetzung und Kündigung
Art. 27
1Die zuständige schweizerische Behörde darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf das FATCA‑Abkommen M1 dieses ändert, aussetzt oder kündigt.
2Sie setzt den automatischen Informationsaustausch gegenüber den Vereinigten Staaten in eigener Kompetenz aus, solange diese die Anforderungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllen.
11. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 28 Pflichtverletzungen
1Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten
verletzt:Vernehmlassung
a. die Registrierungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1;
b. die Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 Absatz 1;
c. die Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1;
d. die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1.