Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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tierte Gesellschaft, (ii) er ist ein verbundener Rechtsträger einer börsenkotierten Gesellschaft, (iii) er gehört zu einem erweiterten Konzern oder (iv) er ist ein territorialer Rechtsträger im vollständigen direkten oder indirekten Besitz einer oder mehrerer in den USA ansässiger Personen.

j. Der NFFE erfüllt alle folgenden Bedingungen: Der NFFE ist in seiner Ansässigkeit-Jurisdiktion (i) für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle oder erzieherische Zwecke errichtet worden, (ii) er ist von der Einkommensbesteuerung befreit, (iii) er hat keine Anteilinhaberinnen oder Anteilinhaber oder Mitglieder, die Eigentumsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben, (iv) das anwendbare Recht seiner Ansässigkeits-Jurisdiktion lässt die Zuweisung von Einkünften an Private oder an nicht gemeinnützige Rechtsträger nur als Gegenleistung für geleistete Dienste zu und (v) lässt im Falle einer Auflösung nur die Verteilung der Vermögenswerte an eine staatliche oder gemeinnützige Organisation zu.

Absatz VI.C bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Finanzinstitut den Wert aller von einer Person gehaltenen Konten zusammenzurechnen hat, die bei diesem Finanzinstitut oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.

4.3 Anhang II

4.3.1 Abs. I Befreite Nutzungsberechtigte, die keine Fonds sind

Anhang II umschreibt Kategorien von schweizerischen Finanzinstituten und Produkten, die als von FATCA ausgenommen oder als mit dem FATCA Abkommens M1 konform erachtet werden, da sie ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden. Anhang II kann durch eine Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten angepasst werden, indem unter gegebenen Umständen weitere Einrichtungen und Produkte hinzugefügt oder gestrichen werden.

Nicht ausdrücklich genannt werden Sach- und Schadensversicherungen, weil deren Policen grundsätzlich keine Finanzkonten darstellen, da sie den Begünstigten lediglich den erlittenen Schaden ersetzen. Ebenfalls nicht erwähnt werden Rückversicherungen, weil solche Policen nur von Erstversicherern abgeschlossen werden können.

Als befreite Nutzungsberechtigte, die sich nicht beim IRS registrieren, sondern lediglich gegenüber Finanzinstituten, von denen sie Zahlungen entgegennehmen, ihren Status bestätigen müssen, werden folgende Einrichtungen bezeichnet:

a. der Bund, die Kantone und Gemeinden sowie Einrichtungen, die vollständig im Eigentum des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden stehen.

Anhang II bezieht sich ausdrücklich auf die Institutionen, Einrichtungen und Fonds des Sozialversicherungssystems. Dies schliesst namentlich die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Ergänzungsleistungen (EL), die berufliche Vorsorge (BV), die Krankenversicherung (KV), die Unfallversicherung