Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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b. die gegenwärtig aktenkundige Wohn- und Zustelladresse;

c. soweit vorhanden, die gegenwärtig aktenkundige/-n Telefonnummer/-n;

d. das Bestehen eines Dauerauftrags für die Überweisung von Geldern auf ein anderes Konto, sei es bei einer Filiale des schweizerischen Finanzinstituts oder bei einem anderen Finanzinstitut;

e. das Bestehen eines gegenwärtigen «per-Adresse»-Domizils oder einer Banklagernd-Adresse für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber;

f. das Bestehen einer Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung für das Konto.

In Ergänzung zur elektronischen und manuellen Durchsuchung von Unterlagen ist jedes einer oder einem Kundenverantwortlichen zugewiesene hochwertige Konto als US-Konto zu behandeln, wenn sie oder er über Kenntnisse betreffend den US-Status der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers verfügt.

Die erweiterte Überprüfung hochwertiger Konten ist bis spätestens zwei Jahre nach dem Bestimmungstag abzuschliessen.

Für vorbestehende Individualkonten, die am Bestimmungstag keine hochwertigen Konten sind, deren Saldo aber am 31. Dezember eines Folgejahres 1 Million Dollar übersteigt, ist die erweiterte Überprüfung innert sechs Monaten nach Ende des Jahres abzuschliessen, in dem dieser Saldo überschritten wird.

4.2.3 Abs. III Neue Individualkonten

Nach dem Bestimmungstag eröffnete Einlagekonten und nach dem Bestimmungstag abgeschlossene rückkaufsfähige Lebensversicherungsverträge müssen nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn ihr Saldo am Ende eines Jahres 50 000 Dollar nicht übersteigt.

Für andere neue Individualkonten muss das Finanzinstitut bei Kontoeröffnung oder innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein nach dem Bestimmungstag eröffnetes Konto die Voraussetzungen von Kapitel 4.2.2.1 hiervor nicht mehr erfüllt, von der Kontoinhaberin oder vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung verlangen, die es dem Finanzinstitut erlaubt zu bestimmen, ob die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber in den USA steuerlich ansässig ist. Diese Eigenerklärung ist vom Finanzinstitut nach den Bestimmungen der Final Regulations des US-Finanzministeriums auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

4.2.4 Abs. IV Vorbestehende Geschäftskonten

Geschäftskonten, die am Bestimmungstag einen Saldo von maximal 250 000 Dollar aufweisen, müssen erst dann überprüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn deren Saldo 1 Million Dollar übersteigt.