Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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(x) Das Finanzinstitut darf in der Schweiz ansässige spezifizierte US-Personen in Bezug auf die Eröffnung oder Beibehaltung von Konten nicht diskriminieren.
Verschiedentlich wurde bemängelt, dass dadurch in der Schweiz wohnhafte US-Bürgerinnen und -Bürger gegenüber den in den USA wohnhaften Schweizerbürgerinnen und -bürgern privilegiert würden. Aus amerikanischer Sicht ist diese Unterscheidung indessen gewollt. Das US-Finanzministerium anerkennt den Anspruch einer Person, im Wohnsitzstaat über einen Zugang zu Finanzdienstleistungen verfügen zu können, hat aber – obwohl dies nach amerikanischem Recht nicht verboten ist – wenig Verständnis dafür, dass eine in den USA wohnhafte Person bei einem ausländischen Finanzinstitut ein Konto hält. Dann könnte nämlich der Fall eintreten, dass die maximal zulässige Grenze von 2 % von für ausserhalb der Schweiz oder der EU ansässige Kundinnen oder Kunden verwalteten Vermögenswerten überschritten würde, womit der privilegierte Status eines als FATCA-konform erachteten Finanzinstituts verloren ginge.
b. Als lokale Bank gilt ein Finanzinstitut, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
(i) Das Finanzinstitut ist ausschliesslich als (nach Schweizer Recht zugelassene und regulierte) Bank oder Kreditunion oder ähnliches genossenschaftliches Kreditinstitut tätig und wird ohne Gewinnstreben geführt. Der Begriff «Bank» ist nicht nur im Sinne der Artikel 1 und 1a des Bundesgesetzes vom 8. November 193425 über die Banken und Sparkassen (BankG) auszulegen, sondern muss auch die anderen in Anhang II aufgeführten Bedingungen erfüllen.
(ii) Die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts besteht in erster Linie in der Entgegennahme von Einlagen und der Kreditvergabe an, im Fall einer Bank, nicht verbundene Privatkunden und, im Fall einer Kreditunion oder eines ähnlichen genossenschaftlichen Kreditinstituts, an die Mitglieder, sofern kein Mitglied zu mehr als 5 % an einer solchen Kreditunion oder einem solchen genossenschaftlichen Kreditinstitut beteiligt ist.
(iii) Das Finanzinstitut erfüllt die Anforderungen gemäss den Absätzen II.A.2 und 3 des Anhangs II, die den Betrieb einer festen Geschäftssitzes ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets und das aktive Werben um Kundinnen und Kunden ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets verbieten. Zusätzlich zu dem Verbot des Werbens um Kundinnen und Kunden ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets darf das Finanzinstitut keine Kontoeröffnungen über seine Website zulassen.
(iv) Das Finanzinstitut weist in seiner Bilanz Aktiven in Höhe von nicht mehr als 175 Millionen Dollar aus, und das Finanzinstitut und sämtliche verbundenen Rechtsträger weisen in ihrer konsolidierten oder kombinierten Bilanz Gesamtaktiven von nicht mehr als 500 Millionen Dollar aus.
(v) Jeder verbundene Rechtsträger muss ebenfalls nach Schweizer Recht errichtet oder organisiert sein, und jeder verbundene Rechtsträger, der ein Finanzinstitut ist, mit
25 SR 952.0