Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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(UV), die Militärversicherung (MV), die Erwerbsersatzordnung inklusive Schutz bei Mutterschaft (EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Familienzulagen mit ein. Von den Fonds des Sozialversicherungssystems sind insbesondere die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO, der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, die Familienausgleichsfonds und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA zu nennen.

b. Partnerorganisationen, mit denen die Schweiz ein internationales Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie diplomatische und konsularische Vertretungen.

Gegenwärtig hat die Schweiz mit 29 internationalen Organisationen21 Sitzabkommen abgeschlossen. In den Final Regulations des US-Finanzministeriums werden die als befreite Nutzungsberechtigte geltenden internationalen Organisationen unter anderem umschrieben als Organisationen, die nach ausländischem, den Bestimmungen der § 288–288f des Titels 22 des US-Rechts22 betreffend auswärtige Beziehungen entsprechendem Recht als solche anerkannt sind oder die mit einer ausländischen Regierung ein Sitzabkommen abgeschlossen haben. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen können auch internationale Organisationen, die ein Fiskalabkommen mit der Schweiz23 abgeschlossen haben, als befreite Nutzungsberechtigte betrachtet werden.

c. die Schweizerische Nationalbank und vollständig in deren Eigentum stehende Einrichtungen. Die Ausführungen zu den Personalspareinrichtungen der Gemeinwesen in Buchstabe a (oben) gelten in gleicher Weise auch für die entsprechende Einrichtung der Nationalbank.

4.3.2 Abs. II Fonds, welche als befreite Nutzungsberechtigte zu behandeln sind

A. Alle Einrichtungen, die dem Zweck der Vorsorge dienen. Dazu gehören Einrichtungen der 2. Säule und der Säule 3a, Freizügigkeitseinrichtungen, die Auffangeinrichtung

21Internationales Erziehungsamt (IBE/UNESCO), Internationale Arbeitsorganisation (IAO), Weltorganisation für Meteorologie (WMO), Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), Weltgesundheitsorganisation (WHO), Organisation der Vereinten Nationen (für das Büro der Vereinten Nationen in Genf, UNO), Internationaler Fernmeldeverein (ITU), Weltpostverein (UPU), Europäische Freihandels-Assoziation (EFTA), Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung (CERN), Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), Süd Zentrum (Centre Sud), Beratungszentrum für WTO-Recht (Centre Consultatif), Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Cour OSZE), Internationale Föderation der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (FISCR), Global Alliance for Vaccines and Immunization (GAVI), Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM), Internationale Organisation für Migrationen (IOM), Internationale Organisation für Zivilschutz (ICDO), Welthandelsorganisation (WTO), Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Reiseverkehr (OTIF),

Interparlamentarische Union (IPU), Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), Drugs for Neglected Diseases Initiative (DNDi), Medicines for Malaria Venture (MMV), Foundation for Innovative New Diagnostics (FIND), Global Alliance for Improved Nutrition (GAIN) und Genfer Internationales Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD).

22vgl. PRIVILEGES AND IMMUNITIES OF INTERNATIONAL ORGANIZATIONS

23Internationaler Rat der Flughäfen (SCI), Anti-Doping-Weltagentur (WADA), Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC), Internationaler Luftverkehrsverband (IATA), Internationale Organisation für Normung (ISO),

Internationale Gesellschaft für Luftfahrt-Telekommunikation (SITA) und Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (IUCN). 31/78