Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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nach Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der Sicherheitsfonds, arbeitgeberfinanzierte Wohlfahrtsfonds sowie Anlagestiftungen, an denen ausschliesslich hiervor genannter Einrichtungen beteiligt sind.
B. Rechtsträger, welche allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Investment-Unternehmen schweizerische Finanzinstitute sind, soweit es sich bei den einzelnen direkten Inhaberinnen und Inhabern einer Eigenkapitalbeteiligung am Rechtsträger um befreite Nutzungsberechtigte und bei den einzelnen Fremdkapitalgeberinnen und -gebern des Rechtsträgers um eine Depotbank oder um befreite Nutzungsberechtigte handelt.
4.3.3 Abs. III Als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute
Bei den in Absatz III aufgelisteten als FATCA-konform erachteten Finanzinstituten ist zu unterscheiden zwischen registrierungspflichtigen und zertifizierten Finanzinstituten. Die registrierungspflichtigen Finanzinstitute können teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, Konten zu überprüfen, zu identifizieren und zu melden, wogegen zertifizierte Finanzinstitute von diesen Pflichten entbunden sind (Kap. 4.3.1 und 4.3.2).
In die Kategorie der als FATCA-konform erachteten Finanzinstitute fallen insbesondere Finanzinstitute mit Lokalkundschaft (Abs. III.A.), lokal tätige Banken (Abs. III.B), sowie gewisse weitere Finanzinstitute, die keine Investment-Unternehmen sind und qualifizierte Aussteller von Kreditkarten (Abs. III.C. und D).
a. Als Finanzinstitut mit Lokalkundschaft gilt ein Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
(i) Es muss in der Schweiz zugelassen und nach schweizerischem Recht reguliert sein.
(ii) Es darf keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz haben. Die Einschränkung, wonach ein solches lokales Finanzinstitut keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb des Staates haben darf, in dem es errichtet worden ist, wurde in den Final Regulations dahingehend gelockert, dass eine Einrichtung zulässig ist, für die nicht öffentlich geworben wird und in der lediglich administrative Unterstützungsfunktionen ausgeübt werden. Da die Voraussetzungen, die ein Finanzinstitut mit Lokalkundschaft erfüllen muss, dieses definieren, ist auch für schweizerische Finanzinstitute, die im Übrigen alle anderen in diesem Buchstaben a aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, ein solches ausländisches Back Office nicht schädlich.
(iii) Es darf nicht aktiv Kundinnen oder Kunden ausserhalb der Schweiz anwerben. Der Betrieb einer Internetseite gilt nicht als solche Anwerbung, soweit darin nicht ausdrücklich auf die Führung von Kontobeziehungen und die Erbringung von Dienstleistungen für nicht in der Schweiz ansässige Personen hingewiesen oder auf andere Weise auf US-Kundinnen oder -Kunden abgezielt wird. Grundidee hinter dem Sonderstatus für
24 SR 831.40