Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Schweizerische Kollektivanlagevehikel werden als FATCA-konform behandelt, soweit sichergestellt ist, dass die Kundenidentifikation und die Meldungen von einem anderen Finanzinstitut vorgenommen werden. Die Identifikations- und Meldepflichten obliegen daher der Bank.
4.3.5 Abs. V Ausgenommene Konten
Absatz V führt Produkte auf, die nicht als Finanzkonten behandelt werden. Dies bedeutet, dass auch im Allgemeinen meldepflichtige Finanzinstitute in Bezug auf solche Konten von der Überprüfungs-, Identifikations- und Meldepflicht befreit sind.
In diesem Sinne als befreite Produkte gelten Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nutzungsberechtigten gehalten werden (Einrichtungen, die dem Zweck der Vorsorge dienen), Freizügigkeitspolicen, gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen im Sinne der Verordnung vom 13. November 198526 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie sonstige Konten oder Produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nutzungsberechtigen gehalten werden.
4.3.6 Verständigungsvereinbarung (Memorandum of Understanding)
Die Absätze 1 bis 6 behandeln die anwendbaren Verfahren für die Neuregistrierung von schweizerischen Finanzinstituten. Sie ermöglichen einen Übergang von Modell 2 zu Modell 1 sowie das Auslaufen der FFI-Verträge, die von den schweizerischen Finanzinstituten unter dem FATCA-Abkommen nach Modell 2 unterzeichnet werden mussten.
Um möglichst schnell auf dem Internetportal des IRS zu erscheinen, müssen schweizerische Finanzinstitute bestimmte Fristen für die Neuanmeldung einhalten. Das Verfahren verweist direkt auf das Internetportal des IRS. Darüber hinaus beschreibt es die von den schweizerischen Finanzinstituten zu erfüllenden Pflichten für die weitere Verwendung ihrer GIIN-Nummer. Dadurch müssen Konzerne nicht jedes Finanzinstitut einzeln neu registrieren.
Absatz 7 legt die Pflichten und Fristen für die für den Quellensteuerabzug zuständigen Zahlstellen fest, wenn sie von der Neuregistrierung eines schweizerischen Finanzinstituts Kenntnis haben, dieses aber noch nicht auf dem Internetportal des IRS erscheint. Diese Bestimmungen schaffen Rechtssicherheit und ermöglichen die Einhaltung der Pflichten zum Quellensteuerabzug.
Die Absätze 8 und 9 beziehen sich auf verspätete Meldungen. Um die Übermittlung von Informationen im Jahr des Modellwechsels zu gewährleisten, verpflichteten sich die Vertragsparteien zur Einführung eines Verfahrens zur Vermeidung von verspäteten