Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit des Trustees oder der Trustee ist nach den Absätzen 1–3 zu bestimmen.
Abs. 5
Nach dem FATCA-Gesetz M1 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Kriterien für die Ansässigkeit festzulegen. Er soll insbesondere die Kriterien bestimmen können, nach denen ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt. Eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Verrechnungssteuer oder aufgrund einer Immobilie in der Schweiz soll jedenfalls nicht ausreichen, damit ein Finanzinstitut als nach Absatz 1 in der Schweiz ansässig gilt. Weiter soll der Bundesrat die Finanzinstitute bezeichnen, die steuerbefreit sind und dennoch als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gelten. Kantonalbanken sind beispielsweise, sofern sie nicht im Rechtskleid einer Aktiengesellschaft betrieben werden, grundsätzlich nicht steuerpflichtig, sollen aber vom Bundesrat als ansässig im Sinne von Absatz 1 bezeichnet werden. Kantonalbanken, welche die Voraussetzungen von Anhang II des FATCA-Abkommens M1 nicht erfüllen, gelten somit als rapportierende Finanzinstitute, unabhängig davon, ob sie steuerbefreit sind oder nicht.
5.2.2 Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1
Art. 4 Pflicht zur Registrierung beim IRS
Abs. 1
Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute sind verpflichtet, sich beim IRS registrieren zu lassen.
Abs. 2
Anhang II Absatz I des FATCA-Abkommens M1 enthält eine Liste der sogenannten «befreiten Nutzungsberechtigten». Dies sind staatliche schweizerische Stellen inklusive Sozialversicherungseinrichtungen, die Schweizerische Nationalbank, internationale Organisationen und der Vorsorge dienende Einrichtungen. Diese Institutionen sind nicht verpflichtet, sich beim IRS registrieren zu lassen, d. h. sie müssen FATCA nicht umsetzen.
Die von Absatz 2 erfassten Institutionen müssen sich folglich nicht beim IRS registrieren lassen:
a. die schweizerischen Finanzinstitute nach Anhang II Absätze I–IV des FATCA-Abkommens M1;
b. die Finanzinstitute, die aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des US-Finanzministeriums zu den in Anhang II Absätze I–IV des FATCA-Abkommens M1 aufgeführten Kategorien gehören.
Art. 5 Sorgfaltspflichten