Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Abs. 1
Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute müssen die Sorgfaltspflichten bei allen geführten Konten anwenden, unabhängig davon, ob diese meldepflichtig sind oder nicht.
Abs. 2
Schweizerische Finanzinstitute, welche die Sorgfaltsprüfung nach Anhang 1 bereits durchgeführt haben, müssen das Verfahren aufgrund des FATCA-Modellwechsels nicht wiederholen. Diese Freistellung gilt für alle Konten, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FATCA-Abkommens M1 die Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde.
Abs. 3
Gemäss Anhang I haben Finanzinstitute die Möglichkeit, die Bestimmungen des US-Finanzministeriums anzuwenden. Wird diese Wahlmöglichkeit ausgeübt, so muss sie für eine bestimmte Kontengruppe oder für die Gesamtheit der Konten ausgeübt werden. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut kann die Kriterien für die Kontengruppen vorgeben, dies könnten beispielsweise alle Konten ab einem bestimmten Betrag sein.
Art. 6 Erleichterung bei der Erfüllung der Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1
Das FATCA-Abkommen M1 bietet der Schweiz an verschiedenen Stellen Wahlmöglichkeiten. Sie ermöglichen es zum Teil, den Finanzinstituten bei der Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu gewähren. Die Schweiz strebt eine effiziente und kostengünstige Umsetzung an. Der Bundesrat schlägt vor, die eingeräumte Flexibilität, soweit zweckmässig, zu nutzen.
Bst. a
Ein rapportierendes Finanzinstitut kann für die Erfüllung seiner Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem FATCA-Abkommen M1 aussenstehende Dienstleister beiziehen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten hierfür verbleibt aber weiterhin beim Finanzinstitut.
Bst. b
Die Sorgfaltspflichten für Konten von hohem Wert unterscheiden sich von jenen für Konten von niedrigerem Wert und sehen erweiterte Überprüfungsverfahren vor. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können die für Konten von hohem Wert vorgesehenen Verfahren zur umfassenden Prüfung ihrer Sorgfaltspflichten auf Konten von niedrigerem Wert anwenden. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen.