Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Meldungen. Aufgrund des Wechsels des Übermittlungskanals führen verspätete Meldungen zu zusätzlichem Aufwand. Es ist daher wichtig, dass die Schweiz und die USA diese auf ein Minimum beschränken können. Die USA müssen dafür aktiv vorgehen und der Schweiz die Informationen zur Verfügung stellen, damit diese die Informationen von den Finanzinstituten anfordern kann. Da durch den Kanalwechsel die Informationen nicht mehr nach dem üblichen XML-Schema übermittelt werden können, wurde ein spezifisches XML-Schema entwickelt.Erläuterungen zum Umsetzungsgesetz
5.1 Grundzüge des FATCA-Gesetzes nach Modell 1
Das FATCA-Abkommen M1 und seine beiden Anhänge enthalten grundsätzlich die für das FATCA-Gesetz M1 notwendigen materiellen Rechtsgrundlagen. Allerdings sind nicht alle Bestimmungen detailliert und konkret genug, um direkt anwendbar zu sein, weshalb ein Bundesgesetz notwendig ist. Dieses enthält zudem Angaben zur Organisation, zum Verfahren, zu den Rechtsmitteln und zu den anwendbaren Strafbestimmungen. In Anbetracht der grundsätzlichen Ähnlichkeit zwischen FATCA und AIA gemäss OECD-Standard (Common Reporting Standard) zielt das Umsetzungsgesetz darauf ab, die anwendbaren Bestimmungen und Verfahren beider Systeme in Einklang zu bringen, um eine möglichst effiziente Umsetzung für den betroffenen Sektor und die Verwaltung zu ermöglichen.
5.2 Erläuterungen zum FATCA-Gesetz nach Modell 1
Die Bestimmungen dieses neuen Gesetzes orientieren sich soweit möglich an den Bestimmungen des AIAG und der AIAV.
5.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Das FATCA-Gesetz M1 regelt die folgenden Pflichten:
a. die Pflichten schweizerischer Finanzinstitute gegenüber der ESTV und dem IRS;
b. den automatischen Informationsaustausch zwischen der ESTV und dem IRS;
c. die Strafen für Widerhandlungen gegen das FATCA-Abkommen M1 und dieses Gesetz.
d. Das FATCA-Abkommen M1 gibt der Schweiz die Möglichkeit, schweizerischen Finanzinstituten, sofern dies im Abkommen klar erwähnt ist, die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, anstelle der Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 die Bestimmungen des US-Finanzministeriums anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Schweiz zwar aufgrund des FATCA-Abkommens M1 die Pflicht hat, die Bestimmungen des Abkommens in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen, Finanzinstitute sich aber direkt auf das USamerikanische Recht stützen können. Entscheidet sich ein schweizerisches Finan-