Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Ausnahme eines verbundenen Rechtsträgers, der eine der Vorsorge dienende Einrichtung im Sinne von Absatz II.A des Anhangs II oder ein Finanzinstitut ist, das ausschliesslich Konten mit niedrigerem Wert gemäss Absatz II.C des Anhangs II führt, muss den Anforderungen gemäss vorliegendem Buchstabe B genügen.
c. Finanzinstitute, die ausschliesslich Konten mit niedrigerem Wert halten und keine Investment-Unternehmen sind, sind keine rapportierenden Institute. Diese Bestimmung spiegelt die in Anhang I beschriebenen Sorgfaltspflichten wider, wonach Konten mit einem Wert von weniger als 50 000 Dollar ausgeschlossen werden (Kap. 4.2.2). Sie stellt jedoch eine zusätzliche Bedingung in Bezug auf die Bilanz. Das FATCA-Abkommen M1 geht davon aus, dass solche Finanzinstitute ein geringes Risiko für eine Steuerhinterziehung darstellen.
Bei qualifizierten Kreditkartenunternehmen wird ähnlich wie bei reinen Risikoversicherungen von einem geringen Risiko ausgegangen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sie nur eine Vermittlerrolle haben und die Sorgfaltspflichten von den Banken, die die Kontotransaktionen durchführen, eingehalten werden.
4.3.4 Abs. IV Investment-Unternehmen, welche als FATCA-konform erachtete aus-
ländische Finanzinstitute zu behandeln sind, und andere besondere Vorschriften
Absatz IV enthält Erleichterungen für Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe von Finanzinstituten sind, da die Sorgfalts- und Rapportierungspflichten von einem anderen Rechtsträger erfüllt werden, wenn dieser ebenfalls in einer Partner-Jurisdiktion ansässig ist.
Im Falle eines Trusts muss mindestens einer seiner Treuhänder, der in einer Partner-Jurisdiktion ansässig oder ein teilnehmendes Finanzinstitut sein muss, die FATCA-Pflichten erfüllen.
Investment-Unternehmen, die von einem in- oder ausländischen Rechtsträger gesponsert und beherrscht werden, müssen zuvor sicherstellen, dass ein anderer Rechtsträger der Gruppe, der das Investment-Unternehmen kontrolliert (z.B. aufgrund Konzernbeherrschung oder Leitung des Unternehmens) (der Sponsor) die FATCA-Pflichten erfüllt. Anhang II, IV.C. legt die zu erfüllenden Bedingungen und die Registrierungspflicht fest. Diese Rechtsträger müssen bei ihrer Registrierung auf dem IRS-Portal eine entsprechende GIIN-Nummer (beim Konzernverhältnis als rapportierendes Finanzinstitut, bei Leitung des gesponserten Investment-Unternehmens als Sponsor) beantragen und erhalten.
Schweizerische Anlageberaterinnen und Anlageberater sowie schweizerische Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter gelten als FATCA-konform, wenn ihre ausschliessliche Tätigkeit darin besteht, für Dritte aufgrund einer Vollmacht oder einer ähnlichen Ermächtigung Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen betreffend Vermögenswerte zu erbringen, die Kundinnen oder Kunden bei einem Finanzinstitut deponiert haben, das kein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist (Anhang II, IV.D.).