Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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zinstitut jedoch für eine Anwendung der Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, so muss das schweizerische Finanzinstitut diese durchgehend und konsequent anwenden.

Art. 2 Begriffe

Das FATCA-Gesetz M1 enthält keine spezifischen Begriffsbestimmungen. Es verweist auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 des FATCA-Abkommens M1.

Art. 3 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

Abs. 1–3

Der Begriff «schweizerisches Finanzinstitut» bezeichnet (i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden; und (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. l des FATCA-Abkommens M1). Die Ansässigkeit wird nicht durch das FATCA-Abkommen M1 definiert und richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht. Eine Regelung im FATCA-Gesetz M1 ist demnach notwendig, wenn:

1. das Finanzinstitut in der Schweiz steuerlich ansässig ist. Es gilt nach dem FATCA-Abkommen M1 als in der Schweiz ansässig;

2. das Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um einen Trust handelt, in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist. Ein solches Finanzinstitut gilt nach dem FATCA-Abkommen M1 als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig (i) nach dessen Recht es errichtet wurde, (ii) in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem es der Finanzmarktaufsicht untersteht;

3. das Finanzinstitut ein Trust ist. Es gilt nach dem FATCA-Abkommen M1 als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer oder eine der Trustees in der Schweiz ansässig ist oder der Trust von einer Tochtergesellschaft eines in der Schweiz ansässigen Trustees oder einer in der Schweiz ansässigen Trustee verwaltet wird. Die Ansässigkeit bestimmt sich nach den Absätzen 1–3. Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt jedoch nicht als in der Schweiz steuerlich ansässig, wenn (i) einer oder eine der Trustees in einer anderen Jurisdiktion mit einem FATCA-Abkommen (Modell 1 oder Modell 2) ansässig ist und die Informationen gemäss diesem Abkommen meldet oder (ii) einer oder eine der Trustees, der oder die nicht in der Schweiz steuerlich ansässig ist, die Informationen gemäss den Bestimmungen des US-Finanzministeriums meldet.

Abs. 4

Absatz 4 stellt klar, dass ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts für die Zwecke des FATCA-Abkommens M1 und des FATCA-Gesetzes M1 ungeachtet der Absätze 1–3 als in der Schweiz ansässig gilt, wenn mindestens einer oder eine der Trustees in der