Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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zinstitute überprüfen, um sicherzustellen, dass die Qualifikation als nicht rapportierendes Finanzinstitut korrekt ist. Im Rahmen der Überprüfung kann die ESTV zur Abklärung des Sachverhalts die Unterlagen des Finanzinstituts vor Ort prüfen oder deren Herausgabe verlangen, mündliche und schriftliche Auskünfte einholen oder Vertreter und Vertreterinnen des Finanzinstituts einvernehmen. Werden Mängel festgestellt, so können die Finanzinstitute dazu Stellung nehmen. Auf Antrag erlässt die ESTV Feststellungsverfügungen über die Eigenschaft als Finanzinstitut oder über den Inhalt der Meldungen nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz. Artikel 26 orientiert sich an Artikel 28 AIAG.

Art. 24 Elektronische Verfahren

Das FATCA-Gesetz M1 sieht vor, dass die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute die Informationen elektronisch an die ESTV übermitteln (Art. 9 Abs. 1). Zudem kann die ESTV verlangen, dass bestimmte Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 17 Abs. 3). Der Bundesrat soll jedoch eine weitergehende Kompetenz für die Umsetzung des Gesetzes erhalten, sodass er ganz generell die Modalitäten der elektronischen Übermittlung vorschreiben kann, zum Beispiel die Verwendung einer von der ESTV eingerichteten Plattform. Artikel 24 lehnt sich an Artikel 28a des AIAG an.

Art. 25 Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind die Regelungen des VwVG anwendbar.

Art. 26 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln 17–25 dieses Gesetzes kann Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Entscheide der ESTV im Zusammenhang mit dem Abkommen und dem FATCA-Gesetz M1 werden in der Regel technischer Natur sein, weshalb das Gesetz in Abweichung zum üblichen Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Einsprache bei der ESTV vorsieht.

5.2.10 Änderung, Aussetzung und Kündigung

Art. 27

Abs. 1

Da es sich um ein völkerrechtliches Abkommen handelt, kann die zuständige Schweizer Behörde Änderungen des FATCA-Abkommens M1 nicht allein vornehmen. In Übereinstimmung mit der Praxis bei den DBA und SIA (Steuerinformationsabkommen) soll im Rahmen des Abkommens die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD oder die zu ihrer oder seiner Vertretung bevollmächtigte Person als zuständige Behörde bezeichnet werden. Die Kompetenz zur Aussetzung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen liegt jedoch als aussenpolitischer Akt grundsätzlich beim Bundesrat. Aus diesem