Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Grund sieht Artikel 27 des FATCA-Gesetzes M1 vor, dass der Entscheid zur Aussetzung oder Kündigung des FATCA-Abkommens M1 in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt. Die zuständige schweizerische Behörde kann daher nur mit dessen Zustimmung handeln.

Abs. 2

Für die Aussetzung wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Datensicherheit sieht Absatz 2 dasselbe Vorgehen vor wie Artikel 31 Absatz 2 AIAG, d. h. die ESTV kann das FATCA-Abkommen M1 in eigener Kompetenz aussetzen, solange die USA die Anforderungen der OECD an die Vertraulichkeit und Datensicherheit nicht einhalten.

5.2.11 Strafbestimmungen

Allgemeines zu den Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen dienen dazu, als ultima ratio den mit dem DBA CH-USA und dem Gesetz konformen Austausch der vereinbarten Meldungen sicherzustellen. Demzufolge beschränken sich die Strafbestimmungen auf die Pflichten zur Erhebung und Weitergabe der Meldungen, auf die wirksame Durchführung der Überprüfungen durch die ESTV, die Pflicht zur Information der betroffenen Personen sowie auf die Pflicht, keine Umgehungen der Meldepflichten zu unterstützen. Die Strafverfahren werden nach dem Verwaltungsstrafrecht geführt, sie richten sich gegen die beschuldigten natürlichen Personen.

Art. 28 Pflichtverletzungen

Abs. 1

Die Sorgfaltspflichten, die Registrierungspflicht, die Informationspflicht sowie die Meldepflichten der Finanzinstitute sind zentral. Wer die Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung von Konten und die Identifikation von US-meldepflichtigen Personen, die in Artikel 4 des FATCA-Gesetzes M1 und in Anhang I des FATCA-Abkommens M1 und in den Artikeln 5–9 des FATCA-Gesetzes M1 beschrieben sind, verletzt, soll mit Busse bestraft werden. Gemeint sind insbesondere die im Anhang I des FATCA-Abkommens M1 aufgeführten Sorgfaltspflichten. Ebenfalls mit Busse bestraft werden soll, wer die Registrierungspflicht nach Artikel 7 des FATCA-Gesetzes M1 verletzt, namentlich wenn ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut das An- oder Abmelden bei der ESTV unterlässt. Im Weiteren mit einer Sanktion bedroht wird ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das die Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 des FATCA-Gesetzes M1 verletzt oder seinen Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 des FATCA-Gesetzes M1 nicht nachkommt. Zudem kommt der Pflicht der Finanzinstitute, keine Umgehungsgeschäfte zu unterstützen, eine wichtige Bedeutung zu. Diese Pflicht gilt ebenso als Sorgfaltspflicht, damit das System kohärent und wirkungsvoll funktionieren kann. Aus diesem Grund ist die Verletzung dieser Pflicht ebenso strafwürdig wie die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Sorgfaltspflichten. Entsprechende Verstösse werden als schwerwiegend erachtet, weshalb die Strafen hoch angesetzt