Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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die Bearbeitung von Daten juristischer Personen Artikel 57r RVOG, und die Behörde darf die Daten im Sinne von Artikel 57s RVOG bekanntgeben. Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem einschlägigen kantonalen Recht.
Abs. 2
Die ESTV ist zur systematischen Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Steueridentifikationsnummern ermächtigt. Die schweizerischen Steueridentifikationsnummern werden von den US-Finanzinstituten gesammelt und der Schweiz im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 übermittelt. Die ESTV benötigt die Steueridentifikationsnummern vor allem, um die aus den USA eingehenden Meldungen den betroffenen in der Schweiz steuerpflichtigen Personen zuordnen zu können. Die US-Steueridentifikationsnummern werden von den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und von der ESTV an den IRS weitergeleitet.
Art. 19 Informationssystem
Um die im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes erhaltenen Daten zu bearbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben, das die in Artikel 21 des Gesetzes beschriebenen Daten enthalten kann. Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder beispielsweise bei projektbezogenen Spezialaufträgen durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist im Sinne von Artikel 33 DSG das verantwortliche Organ für dieses Informationssystem. Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen unterliegt Artikel 57r RVOG, und die Behörde darf die Daten im Sinne von Artikel 57s RVOG bekanntgeben.
Absatz 5 räumt der ESTV die Möglichkeit ein, den schweizerischen Behörden, die für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des DBA CH-USA fallenden Steuern zuständig sind und diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem zu gewähren. Der direkte Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Behörden und der ESTV erleichtern. Der Bundesrat soll in einer Verordnung regeln, welchen Behörden die ESTV für welche Daten Zugriff gewährt. In einer Verordnung geregelt werden sollen weiter insbesondere die Organisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der Katalog der Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Dauer der Aufbewahrung sowie die Archivierung und die Vernichtung der Daten (Abs. 4).
Art. 20 Auskunftspflicht
Abs. 1
Personen und Behörden, denen die ESTV nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz von den USA erhaltene Informationen übermittelt, sowie die schweizerischen Finanzinstitute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes relevant sind.