Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Art. 21 Geheimhaltungspflicht

Artikel 21 lehnt sich an Artikel 26 AIAG an. Jede Person, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes betrauten Behörden. Sie gilt nicht bei der Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren FATCA-Abkommen M1 und nach diesem Gesetz, beispielsweise bei der Übermittlung von Informationen an die USA.

Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom EFD im Einzelfall aufgehoben werden. Ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn die beiden nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das FATCA-Abkommen M1 lässt die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zu, und im schweizerischen Recht ist eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung gegeben. Nach dem FATCA-Abkommen M1 beispielsweise dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung nach dem Recht des übermittelnden Staates zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22a BPG eine Anzeigenpflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen.

Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 24 des FATCA-Gesetzes M1 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Abkommens verwendet werden.

Art. 22 Statistiken

Die ESTV kann Statistiken führen. Anders als beim AIA gibt es keine Notwendigkeit, Statistiken zu führen, da es für die FATCA-Informationen keine Peer Reviews gibt. Macht die ESTV von dieser Möglichkeit Gebrauch, dürfen die Daten keinesfalls zur Identifizierung bestimmter meldepflichtiger US-Personen oder Finanzinstitute oder zur Ableitung von Informationen führen, die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnissen (z.B. Marktanteile oder Geschäftspraktiken) unterliegen.

Art. 23 Überprüfungen

Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass diese ihren Pflichten nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz nachkommen. Sie kann rapportierende, aber auch nicht rapportierende schweizerische Finan-