Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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generell bei gemeldeten oder bei der amtlichen Tätigkeit festgestellten Verbrechen oder Vergehen. Auch hinsichtlich der von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sieht das geltende Recht (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194640 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) eine Meldepflicht (an die Ausgleichskassen) vor. Das DBA CH-USA sieht in Artikel 26 Absatz 2 vor, dass die von einer Partei erhaltenen Informationen für andere als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und die informierende zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Liegt ein solcher Fall vor, holt die ESTV die nötige Zustimmung ein. Die Einholung einer Zustimmung ist nicht nötig, wenn die Berechnungsgrundlagen, nicht aber die Informationen selbst, weitergegeben werden. Erhält eine kantonale Steuerverwaltung beispielsweise im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 Kenntnis von einem bislang nicht deklarierten Bankkonto einer US-meldepflichtigen Person, wird diese das Einkommen und das Vermögen der meldepflichtigen Person entsprechend anpassen. Diese korrigierten Berechnungsgrundlagen darf die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten an andere Amtsstellen weiterleiten, solange sie die Informationen selbst (d. h. Kontonummer, Kontosaldo, Erträge auf dem Konto usw.) nicht weitergibt.

Die ESTV und die zuständigen kantonalen Behörden können für die Bearbeitung der im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 eingegangenen Meldungen die AHV-Versichertennummer (AHVN13) verwenden.

5.2.9 Organisation und Verfahren

Art. 17 Aufgaben der ESTV

Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 und des Gesetzes. Sie erlässt Verfügungen, trifft Massnahmen und Entscheide. Ziel ist eine konforme Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 durch die Schweiz.

Art. 18 Datenbearbeitung

Abs. 1

Absatz 1 ermächtigt die ESTV, Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten zu bearbeiten. Der Begriff «bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). Die Ermächtigung zur Bearbeitung gilt sowohl für die von den ausländischen Behörden erhaltenen Daten als auch für die von den schweizerischen Behörden an die ausländischen Behörden übermittelten Daten. Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf die Erfüllung der Aufgaben nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz notwendig (Art. 34 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf Bundesebene gilt für

40 SR 830.10