Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 2

Absatz 2 enthält die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen der ESTV, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), den Selbstregulierungsorganisationen (SRO) und den Aufsichtsorganisationen (AO) nach dem FATCA-Gesetz M1 und der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung. In anderen Ländern arbeiten die Aufsichtsstellen im Bereich AIA und Geldwäschereibekämpfung eng zusammen, da in Bezug auf die unterstellten Personen und die Aufsicht über die Pflichten zur Identifikation der Kundinnen und Kunden thematische Überschneidungen bestehen. Insbesondere stellen die AIA-Standards verschiedentlich auf die Bestimmungen und Verfahren zur Geldwäschereibekämpfung ab. Zur Nutzung dieser Synergien und zur Sicherstellung eines kohärenten Vorgehens soll die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen auch in der Schweiz geregelt werden. Dies soll beispielsweise ermöglichen, dass die ESTV Informationen, die sie im Rahmen ihrer Prüfung der Finanzinstitute erlangt hat – insbesondere bei klaren Verstössen gegen das GwG –, mit diesen Stellen austauschen kann. Entsprechend können die ESTV, die FINMA, die SROs und die AOs untereinander nicht öffentlich zugängliche Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem FATCA-Gesetz M1 oder der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung benötigen, einschliesslich Personendaten und Daten juristischer Personen, wobei dies besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 RVOG einschliesst. Für die FINMA kann hierzu auch auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f Bundesgesetz vom 22. Juni 200741 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FIN-MAG) verwiesen werden.

Die erhaltenen Informationen dürfen dabei nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verwendet werden, das heisst seitens der ESTV nur für die Aufgaben nach dem FATCA-Gesetz M1 und seitens der FINMA, der SROs und der AOs nur für die Aufgaben nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Eine Verwendung der Informationen für andere Zwecke (z. B. Verrechnungssteuer, direkte Steuern) ist somit ausgeschlossen.

Artikel 40 FINMAG bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dieser Zusatz ist deklaratorischer Natur, handelt es sich doch bei Absatz 2 um eine Kann-Bestimmung. Vorbehalten ist auch ohne ausdrückliche Nennung übergeordnetes Recht, das einer Übermittlung der Informationen entgegenstehen würde (z. B. Vorschriften des Abkommensrechts wie das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-USA). Konkret bedeutet dies, dass von diesem Austausch ausschliesslich Informationen betroffen sein können, die von der ESTV im Inland im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit erhoben wurden. Es werden keine Informationen, die die ESTV im Rahmen des FATCA von US- Behörden erhalten hat, an die erwähnten Behörden weitergeleitet. Damit bleibt das Spezialitätsprinzip vollständig gewahrt.

41 SR 956.1