Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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sind. Da sich die Strafe auf eine Busse beschränkt, gilt die Widerhandlung strafrechtlich als Übertretung. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Strafen grundsätzlich gegen natürliche Personen auszufällen sind (vgl. die Ausnahme in Art. 31 des FATCA-Gesetzes M1). Deshalb sind die finanziellen Verhältnisse der Täterschaft und nicht diejenigen des betroffenen Finanzinstituts zu berücksichtigen.

Abs. 2

Die Fahrlässigkeit ist strafbar. Die bereits im FATCA-Gesetz nach Modell 2 verankerte und in der Änderung des AIAG vorgesehene Strafbarkeit von fährlässigen Pflichtverletzungen ermöglicht einen kohärenten Ansatz für den automatischen Informationsaustausch in der Schweiz. Um dennoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden, hält Absatz 2 fest, dass in geringfügigen Fällen auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Beispiele hierfür wären eine sorgfaltswidrige, aber nur geringfügige Verzögerung einer Meldung aufgrund von Arbeitsüberlastung oder einer Fehlfunktion des Informatiksystems, wenn der Fall von geringer Bedeutung ist. Die Regelung nach FATCA-Gesetz M1 soll insbesondere Mitarbeitende ohne Kaderfunktion in solchen leichten Fällen vor Strafverfolgung und Bestrafung schützen.

Unter Berücksichtigung des geringeren Unrechtsgehalts ist die Strafandrohung bei fahrlässiger Begehung reduziert. Die rechtsvergleichende Analyse zeigt, dass die vorgeschlagenen Sanktionen im Falle von Verletzungen der FATCA-Pflichten durch die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute im internationalen Vergleich im Rahmen des AIA angemessen sind und in allen untersuchten Staaten die Verstösse sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehung sanktioniert werden.

Art. 29 Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der ESTV

Abs. 1

Das FATCA-Abkommen M1 sieht vor, dass die Vertragsparteien über die Mechanismen verfügen, um das Abkommen umzusetzen. Vor diesem Hintergrund sollen im Umsetzungsgesetz auch strafrechtliche Sanktionen für den Fall vorgesehen werden, dass Finanzinstitute ihre Sorgfaltspflichten verletzen, insbesondere wenn sie die verlangten Informationen nicht an die ESTV übermitteln. Entsprechend soll die Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Artikel 20 unter Strafe gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass diese Auskunftspflicht durchgesetzt wird. Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann sowohl in der Erteilung von falschen Auskünften wie auch in der Verweigerung der Auskunft bestehen.

Abs. 2

Dem geringeren Unrechtsgehalt bei fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht wird durch die reduzierte Strafandrohung Rechnung getragen. Auch hier soll im Sinne der Kohärenz der Strafbestimmungen in geringfügigen Fällen auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden können.

Art. 30 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen