Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Rechtshilfeverfahren wegen der Natur und des möglichen Bagatellcharakters der Tat unter Umständen nicht durchgeführt werden kann. Eine Strafverfolgung kann indessen auch in Abwesenheit der oder des Beschuldigten geführt werden, erfordert aber einen grossen Zeitaufwand.
Bei den Straftaten betreffend die Selbstauskunft soll auch bestraft werden, wer einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut vorsätzlich keine Selbstauskunft erteilt. Diese Ergänzung kann insbesondere bei einer Änderung der Gegebenheiten zur Anwendung gelangen.
Art. 33 Selbstanzeige
Infolge der Anwendung des VStrR (vgl. Art. 34 FATCA-Gesetz M1) gilt grundsätzlich auch die dort in Artikel 13 geregelte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Da sich die Widerhandlungen gegen das FATCA-Gesetz M1 aber inhaltlich von den Straftaten des VStrR unterscheiden, sind die Voraussetzungen zur straflosen Selbstanzeige anzupassen. Im Weiteren wird – auch dies wegen der Besonderheiten der unter Strafe gestellten Pflichtverletzungen – klargestellt, dass bei einer Selbstanzeige, welche die Bedingungen erfüllt, nicht nur der Haupttäter oder die Haupttäterin, sondern auch die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen (Anstifter oder Anstifterinnen, Gehilfen oder Gehilfinnen) straflos bleiben. Diese angepasste Regelung geht damit der Bestimmung über die straflose Selbstanzeige des VStrR vor. Die Selbstanzeige wegen fahrlässiger Begehung einer Straftat ist im Gegensatz zur vorsätzlichen Tatbegehung mehrfach und nicht nur einmal straflos.
Art. 34 Verfahren und zuständige Behörde
Da es sich bei diesen Widerhandlungen um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das gesamte Verfahren das VStrR anzuwenden. Die Zuständigkeit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbescheide, Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfügung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen.
Art. 35 Verzicht auf Strafverfolgung
Laut den US-Behörden gibt es im US-Recht keine mit den Artikeln 28–32 vergleichbaren Strafbestimmungen, welche die Gefahr einer doppelten Bestrafung nach sich ziehen würden. Für den Fall, dass solche Bestimmungen erlassen würden, sieht Artikel 35 gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 StPO vor, dass die ESTV von einer Strafverfolgung absehen kann, wenn die Straftat bereits von einer US-Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
5.2.12 Schlussbestimmungen
Art. 36 Ausführungsbestimmungen