Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Überprüfungen der ESTV. Zwecks wirksamer Überprüfung muss die ESTV widerspenstiges Verhalten mit einer Busse ahnden können. Um dem Gewicht zu verleihen, wird der Strafrahmen hoch angesetzt, sodass die Widerhandlung strafrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung gilt. Demgegenüber ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist oder einer Einforderung eo ipso strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfügungen, welche eine entsprechende Bedeutung haben sollen, auf die Strafandrohung hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar. Artikel 30 orientiert sich an Artikel 33 AIAG.

Art. 31 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Analog zur Regelung im VStrR sollen auch in diesem Gesetz sehr aufwendige Nachforschungen nach der Täterschaft nicht dazu führen, dass keine Täterschaft identifiziert und damit eine objektive Pflichtverletzung nicht gesühnt werden kann. Deshalb soll es möglich sein, dass nach einer Abwägung von Mitteleinsatz und mutmasslich verwirkter Strafe die Unternehmung, in deren Geschäftsbereich die Pflichtverletzung begangen wurde, zur Zahlung der Strafe verurteilt werden kann. In diesem Falle wird die Unternehmung nicht wegen der Pflichtverletzung, sondern ausschliesslich zur Bezahlung der Busse verurteilt. Die Bussengrenze für eine solche Verfahrensbeendigung ist angesichts des Bussenrahmens dieser Strafbestimmung höher anzusetzen, als dies im VStrR vorgesehen ist.

Art. 32 Falsche Selbstauskunft

Die Selbstauskunft erfüllt einen wesentlichen Zweck von FATCA. Sie liefert Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit und ist damit entscheidend für die richtige Adressierung der Meldung. Die meldepflichtige Person ist deshalb verpflichtet, dem Finanzinstitut darüber vollständig und richtig Auskunft zu erteilen. Das Finanzinstitut andererseits hat die Pflicht, diese Angaben sorgfaltsgemäss zu prüfen. Diese Aufteilung der Pflichten entspricht den tatsächlichen Möglichkeiten der Parteien. Als ultima ratio zur Durchsetzung dieser Pflicht ist diese Strafbestimmung notwendig: Ebenso wie die Pflicht selbst korreliert sie mit der Strafbestimmung zur Verletzung der Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute. Sie ist auch geeignet, eine präventive Wirkung zu entfalten, indem sie den US-meldepflichtigen Personen die Bedeutung ihrer Angaben in der Selbstauskunft verdeutlicht. Obwohl die Richtigkeit der Informationen wesentlich ist, wird die fahrlässige Tatbegehung im FATCA-Abkommen M1 nicht behandelt. Die Strafbestimmung soll zudem sicherstellen, dass die Angaben in der Selbstauskunft immer aktuell und richtig sind. Deshalb wird nicht nur mit Strafe bedroht, wer von Beginn an eine falsche Auskunft erteilt, sondern auch wer Änderungen in den Gegebenheiten (Art. 13 des FATCA-Gesetzes M1) nicht meldet oder darüber eine falsche Angabe macht. Da es sich um eine Übertretung handelt, welche eine wichtige Pflicht durchsetzen soll, wird der Bussenrahmen für die Pflichtverletzung nach der im StGB für Übertretungen vorgegebenen Obergrenze von 10 000 Franken festgelegt. Wird die Pflicht zur korrekten und vollständigen Selbstauskunft nicht erfüllt, so geschieht dies in der Regel durch eine im Ausland ansässige Person. Die Strafverfolgung kann Schwierigkeiten mit sich bringen, da unter anderem der Einbezug der Rechtshilfe durch das Ausland erforderlich wäre und ein