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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der

Verordnung (EU) 2024/1358. BB «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 102aterErfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac

1Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen25 ist das SEM die nationale Zugangsstelle (NAP). Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig.

2Folgende Behörden können Daten in Eurodac nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/135826 erfassen und abfragen:

a. das SEM, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Flughafenpolizei: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylbereich;

b. das SEM und die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen.

3Die Behörden übermitteln die Daten nach Artikel 102abisAbsatz 2 innerhalb von 72 Stunden nach deren Erfassung an die Zentraleinheit.

4Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.

5Die übermittelten Daten nach Artikel 102abisAbsatz 2 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den im Informationssystem bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM mitgeteilt.

6Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.

7Das SEM übermittelt zudem die folgenden Daten an die Zentraleinheit:

a. den zuständigen Dublin-Staat, sobald dieser nach der Verordnung (EU) 2024/135127 bestimmt wurde;

b. bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person nach der Verordnung (EU) 2024/1351: den Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz;

c. bei Nachweis, dass eine gesuchstellende Person, für welche die Schweiz nach der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Behandlung ihres Gesuchs zuständig ist, für mindestens drei Monate das Gebiet der Staaten, die durch

25 Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

26 Vgl. Fussnote zu Art. 102abis Abs. 1.

27 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. L, 2024/1351, 22.05.2024.