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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der

Verordnung (EU) 2024/1358. BB «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 110c Abs. 1 Bst. e20

1Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:

e. das SEM, die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden sowie das BAZG im Rahmen ihrer Aufgaben im Asyl- und Ausländerbereich in Zusammenhang mit dem Zugang zu den Eurodac-Daten: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Eurodac-Datensatz nach der Verordnung (EU) 2024/135821 vorliegt.

Art. 120d Bst. e22

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:

e. aus Eurodac für andere als die in den Artikeln 109k–109lquaterdieses Gesetzes sowie in den Artikeln 102abis–102aquaterund 102c Absätze 5 und 6 AsylG vorgesehenen Zwecke bearbeitet.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199823

Art. 99 Sachüberschrift, Abs. 1–4

Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken und

Gesichtsbildern

1Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, die mindestens sechs Jahre alt sind, werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und ein Gesichtsbild erstellt. Für Minderjährige unter sechs Jahren kann der Bundesrat die Abnahme von Fingerabdrücken und das Erstellen von Gesichtsbildern vorsehen.

2Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden ohne zugehörige Personalien in einer vom fedpol und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.

3Neu abgenommene Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden mit den von fedpol geführten Datensammlungen abgeglichen.

4Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck oder Gesichtsbild fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden

20 BBl 2021 674

21 Vgl. Fussnote zu Art. 109k Abs. 1.

22 BBl 2021 674

23 SR 142.31