Vorlage

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der

Verordnung (EU) 2024/1358. BB «%ASFF_YYYY_ID»

d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

2Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/135816 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.

3Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke, des Gesichtsbildes oder die Abfrage mittels alphanumerischer Daten in Eurodac erfolgt automatisiert via Zugangsstelle.

4In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 109lquinquiesÜberprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac

1Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies erforderlich ist.

2Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.

3Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Spezialistinnen oder Spezialisten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen müssen.

Art. 110 Abs. 1 zweite Fussnote17

1Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81718 und (EU) 2019/81819 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:

16 Vgl. Fussnote zu Art. 109k Abs. 1.

17 BBl 2021 674

18 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

19 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.05.2024.20 BBl 2021 674