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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der

Verordnung (EU) 2024/1358. BB «%ASFF_YYYY_ID»

eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, verlassen hat: den Zeitpunkt der Ausreise;

d. nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung, den Zeitpunkt der Ausschaffung bzw. der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Dublin-Staaten;

e. sofern die Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel der Verordnung (EU) 2024/1351 oder im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (art. 56) freiwillig der zuständige Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs wird oder einer Person einen Aufenthaltstitel gewährt: ihre Zuständigkeit;

f. sofern die Fristen für eine Dublin-Überstellung nicht eingehalten wurden, der neu zuständige Staat.

8Die Daten werden spätestens zehn Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates, so ersucht das SEM, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

Art. 102aquater28Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung

1Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes (Slag) im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken, Gesichtsbildern oder die Abfrage mittels alphanumerischen Daten in Eurodac beantragen:

a. fedpol;

b. der NDB;

c. die Bundesanwaltschaft;

d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

2Die nationale Prüfstelle nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/135829 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich durch die Behörden in Eurodac nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind.

3Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke, der Gesichtsbilder oder die Abfrage mittels alphanumerischen Daten erfolgt automatisiert via die nationale Zugangsstelle.

28 BBl 2021 741

29 Vgl. Fussnote zu Art. 102abis Abs. 1.