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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der
Verordnung (EU) 2024/1358. BB «%ASFF_YYYY_ID»
11Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–8 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG12 anwendbar.
Art. 109lbis13Bekanntgabe von Eurodac-Daten
1Die im Informationssystem Eurodac (Art. 109k) gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
2Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/135814 erfüllt sind.
Art. 109lterAusführungsbestimmungen zu Eurodac
Der Bundesrat regelt:
a. für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 109l Absätze 1 und 10 die dort genannten Befugnisse gelten;
b. das Verfahren für den Erhalt von Daten aus Eurodac durch die Behörden nach Artikel 109lquaterAbs. 2;
c. die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;
d. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
f. die Verantwortung für die Datenbearbeitung.
Art. 109lquater15Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung
1Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes (Slag) im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 2 einen Abgleich von Fingerabdrücken, dem Gesichtsbild oder die Abfrage mittels alphanumerischen Datens in Eurodac beantragen:
a. fedpol;
b. der NDB;
c. die Bundesanwaltschaft;
12 SR 142.31
13 BBl 2021 674
14 Vgl. Fussnote zu Art. 109k Abs. 1.
15 BBl 2021 741