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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der

Verordnung (EU) 2024/1358. BB «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Daten nach Artikel 109k Absatz 2 werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen.

4Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden.

5Die übermittelten Daten nach Artikel 109k Absatz 2 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM und den zuständigen Behörden mitgeteilt.

6Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert.

7Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen11 ist das SEM die nationale Zugangsstelle (NAP). Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig.

8Nach erfolgreichem Vollzug der Wegweisung übermittelt das SEM den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Staaten an die Zentraleinheit.

9Die übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in Eurodac gespeichert und fünf Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates erhalten hat.

10Folgende Behörden können die Daten von Eurodac abfragen:

a. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;

b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen und die Missionen im Ausland, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das BAZG und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens für den kurzfristigen Aufenthalt.

11 Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.