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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der
Verordnung (EU) 2024/1358. BB «%ASFF_YYYY_ID»
b. an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;
c. aus Seenot gerettet wurden;
d. vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;
e. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Nicht-Dublin-Staat), illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;
f. sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.
2Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt:
a. Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;
b. Fingerabdrücke und Gesichtsbild;
c. Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;
d. weitere Daten inklusiv besonders schützenswerte Daten nach Massgabe der Kapitel II, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.
3Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
1Das BAZG, die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die mindestens sechs Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, erstellen das Gesichtsbild und erheben die weiteren nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/135810 vorgesehenen Daten, wenn die betroffene Person:
a. aus einem Nicht-Dublin-Staat, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung nicht festgehalten oder in Haft genommen wird;
b. sich illegal in der Schweiz aufhält.
2Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während der Erfassung der biometrischen Daten wahrnimmt.
10 Vgl. Fussnote zu Art. 109k Abs. 1.