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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 13 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der

Verordnung (EU) 2024/1358. BB «%ASFF_YYYY_ID»

4In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 102aquinquies

Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac

1Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Fingerabdrücke vor, wenn die Eurodac-Abfrage einen Treffer ergeben hat und dies erforderlich ist.

2Eine Spezialistin oder ein Spezialist nimmt eine Überprüfung der Gesichtsbilder vor, wenn die Eurodac-Abfrage nur mit Gesichtsbild erfolgt ist und einen Treffer ergeben hat.

3Das SEM bestimmt, über welche Qualifikationen die Spezialistinnen oder Spezialisten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen müssen.

Art. 102c Abs. 5 und 6

5Die im Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

6Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/135830 erfüllt sind.

Art. 102cbisAusführungsbestimmungen zu Eurodac

Der Bundesrat regelt:

a. für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 102aterAbsatz 2 die dort genannten Befugnisse gelten;

b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des Eurodac durch die Behörden nach Artikel 102aquaterAbsatz 2;

c. die Eurodac-Daten, auf welche die Behörden Zugriff haben;

d. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;

e. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;

f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

g. die Verantwortung für die Datenbearbeitung.

30 Vgl. Fussnote zu Art. 102abis Abs. 1.