Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
5. Detaillierte Ergebnisse im Einzelnen, aufgegliedert nach Vorlagen und Themen
5.1. Vorlage 1 (AMMR- und Krisenverordnung)
5.1.1. Überstellung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA)
Informationsfluss
Bei der Überstellung von UMA an einen anderen Dublin-Staat stellen sich aus Sicht des Kantons AG und der VKM in Bezug auf das Kindeswohl gewisse Fragen: Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, wie sich der Informationsfluss der bereits getätigten Abklärungen durch die Mitgliedstaaten gestalte bzw. ob die kantonalen Vollzugsbehörden Einsicht in die Kindeswohlabklärungen erhalten würden. Dies sei unabdingbar, da sie sowohl gemäss der AMMR-Verordnung als auch gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) der vorrangigen Berücksichtigung und entsprechenden Ermittlung des Kindeswohls verpflichtet seien und ohne diese Unterlagen selbst umfangreiche Kindeswohlabklärungen tätigen müssten. Zudem sei unklar, zu welchem Zeitpunkt die allfälligen Informationen an die kantonalen Vollzugsbehörden überwiesen würden, zumal diese angehalten seien, die UMA-Verfahren prioritär zu behandeln. AG und die VKM regen daher an, die Vorgaben der AMMR-Verordnung bezüglich der Kindswohlabklärungen auf Verordnungsstufe zu präzisieren.
Mehraufwand bei den Kantonen
Nach Ansicht des Kantons AG werde die kindsgerechte Gestaltung einer Rückführung bei den Migrationsbehörden und bei allfälligen Begleitpersonen (Kantonspolizei oder soziale Begleitungen) zu einem erheblichen Mehraufwand führen.
Verzicht auf die Überstellung von UMA
AsyLex hält fest, dass zukünftig auch bei Kindern der Staat der ersten Einreise zuständig sei, und nicht mehr der Staat, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt aufhalten würden. Dies würde bedeuten, dass UMA vermehrt überstellt würden. Entsprechend sei die Gefahr von Zwangsausschaffungen bei Kindern offensichtlich.
Gemäss FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP, SFH, HEKS, SRK und CSP wende sich Artikel 25 Absatz 5 der AMMR-Verordnung von der Rechtsprechung des EuGH14, wonach UMA grundsätzlich nicht in einen anderen Dublin-Staat zu überstellen seien, und der übergeordneten Beachtung des Kindeswohls ab. FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, SFH, HEKS und CSP sehen diese Abkehr als rechtswidrig an und kritisieren sie scharf.
Die SP geht ebenfalls davon aus, dass jede Überstellung von UMA in einen anderen Mitgliedstaat dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Aus diesem Grund fordern AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, HEKS, SRK und CSP, dass auf Überstellungen von UMA verzichtet werde. Das SEM solle in diesen Fällen das Asylgesuch weiterhin selbst prüfen. FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, SFH, EKM, ODAGE, HEKS, SRK und CSP fordern, dass in Fällen, in denen UMA über keine Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in anderen Dublin-Ländern verfügen, weiterhin auf das Asylgesuch eingetreten werde, sofern dies dem Kindeswohl diene.
14 EuGH, Urteil in der Rechtssache C‑648/11 vom 6. Juni 2013