Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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in deren Artikel 7 bereits auf die spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren hingewiesen werde. Weitere Spezifizierungen könnten etwa im Handbuch oder Betriebskonzept des SEM vorgesehen werden.
Zugang zu Rechtsvertretung
AICH fordert den umfassenden Zugang zu rechtlichen Beschwerdemöglichkeiten für UMA. Geflüchtete müssten die Möglichkeit haben, Entscheidungen anzufechten und ihre Rechte wirksam durchzusetzen. Dies erfordere eine zugängliche und kindgerechte rechtliche Unterstützung ab der ersten Phase des Verfahrens.
5.1.2. Dublin-Haft
Neuer Haftgrund «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung»
AG, BL, BS und OW begrüssen die Einführung des zusätzlichen Haftgrunds «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» für die Dublin-Administrativhaft (Art. 44 der AMMR-Verordnung). Gemäss AG eröffne die Neuerung den Migrationsbehörden deutlich mehr Raum, im Dublin-Verfahren eine ausländerrechtliche Administrativhaft anzuordnen und so die Überstellung – während der ohnehin kurzen Frist – sicherzustellen. Gemäss BS könne dadurch der durch die kürzere Dauer der Dublin-Haften entstandene Zeitdruck bei den Behörden etwas abgefedert werden.
AG, AR, BL, BS, GL, GR, NW, SH, SO, TG, TI, UR und ZH sowie VKM, KKPKS und KKJPD
regen an, dass der neue Haftgrund (Art. 76a VE-AIG) möglichst grosszügig und gemäss BS auch niederschwellig ausgelegt und in der nationalen Gesetzgebung so verankert werden solle, dass er insbesondere auch bei Personen, die das System und die Gesellschaft mit ihrer wiederkehrenden Kleinkriminalität vor grosse Herausforderungen stellen, zur Anwendung kommen könne. Mehr Möglichkeiten, Personen im Dublin-Verfahren zu inhaftieren, sei gemäss BS für eine höhere Vollzugsrate sehr wichtig. Dass bei den Haftanordnungen rechtsstaatliche Grundsätze wie die Verhältnismässigkeit gewahrt werden müssten, verstehe sich laut BS von selber und finde ohnehin immer Beachtung.
Gemäss AsyLex eigne sich der neu eingefügte Haftgrund nicht, um die Anordnung einer administrativen Haft zu rechtfertigen. ODAGE erachtet den Haftgrund ebenfalls als problematisch. Diese Art der Inhaftierung solle das Vorrecht einer strafrechtlichen Haft bleiben. ODAGE ist daher der Ansicht, dass die Schweiz diesen Haftgrund nicht im Migrationskontext anwenden sollte.
Haftgrund «Fluchtgefahr»
AG, BS, KKPKS und KKJPD begrüssen die Neuerung, wonach neu nicht mehr eine «erhebliche Untertauchensgefahr», sondern lediglich eine «Fluchtgefahr» vorausgesetzt werde, sofern keine mildere Massnahme zur Verfügung stehe.
AG, AR, BL, BS, GL, GR, NW, SH, SO, TG, TI und UR sowie VKM regen an, auch diese
Anpassung in der nationalen Gesetzgebung so umzusetzen, dass der Ermessenspielraum der zuständigen Behörden ausgeweitet werde. Nur so könnten die Kantone ihre Aufgaben im Vollzug zeitnah und effizient erledigen. Entsprechend schlägt ZH vor, Artikel 76a Absatz 1 Buchstabe a VE-AIG dahingehend anzupassen, dass nicht mehr «konkrete Anzeichen» für die Untertauchensgefahr nötig seien, sondern blosse «Anzeichen» dafür genügen würden.