Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Auch die KKPKS sieht die Verkürzung der Haftdauer als problematisch an. Mit der vorgesehenen und bindenden Verkürzung dieser ohnehin knappen Fristen werde eine noch engere Koordination notwendig sein, um zu verhindern, dass Personen nach Ablauf der Fristen aus der Administrativhaft entlassen werden müssen und gegebenenfalls untertauchen, bevor ihre Wegweisung, Ausweisung bzw. Wiederaufnahme vollzogen werden konnte. Dies gelte es mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern, zumal die in Artikel 74 AIG vorgesehenen Massnahmen in dieser Hinsicht in vielen Fällen keinen wirksamen Ersatz für eine Inhaftierung darstellen würden. Dieses Anliegen teilt OW. Er ergänzt, dass er die Beschleunigung des Dublin-Verfahrens zwar begrüsse, es innerhalb dieser kurzen Frist aber nicht (mehr) möglich sei, ein korrektes Verfahren zu gewährleisten.

Gemäss LU würden für die Überführung von Personen weitere Hürden geschaffen. Aufgrund dessen betont AG, dass die kantonalen Behörden darauf angewiesen seien, dass das SEM die Entscheide umgehend erlasse und den zuständigen Vollzugsbehörden zustelle, was heute aufgrund der grossen Auslastung des SEM teilweise nicht möglich sei. (Noch) kürzere Fristen könnten die Einhaltung der Überstellungsfrist gefährden und brächten ein erhöhtes Risiko mit sich, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren wegen Verfristung an die Schweiz übergehe. Um die zeit- und sachgerechte Bearbeitung des zu erwartenden Anstiegs der Dublin-Fälle unter erhöhtem Zeitdruck zu gewährleisten, würden zusätzliche Personalressourcen notwendig sein. Der Kanton BL teilt dieses Anliegen, obwohl er die vorgesehene Taktung des Verfahrens der Dublin-Vorbereitungshaft grundsätzlich begrüsse. AG beantragt, die umgehende Fällung der SEM-Entscheide und deren umgehende Zustellung an die kantonalen Vollzugsbehörden auf Verordnungsstufe zu verankern.

LU weist darauf hin, dass in Bezug auf die Dublin-Vorbereitungshaft in Artikel 76a Absatz 3 Buchstabe a VE-AIG der optimale Ablauf der Abklärung der Dublin-Situation dargestellt werde. Sollten diese optimalen Fristen nicht eingehalten werden, genüge entsprechend auch die Dauer der Vorbereitungshaft nicht und die inhaftierte Person müsse freigelassen werden.

Gemäss BS, GE, NW, SH, SO, TI und UR sowie der VKM sollte die Verkürzung der Dublin-Vorbereitungshaft für die kantonalen Migrationsämter in der Regel kein Problem darstellen bzw. diese nur indirekt betreffen. Der häufigste Anwendungsfall seien die Kategorie III-Fälle. Hier werde die Vorbereitungshaft mit Vorliegen des Nichteintretensentscheids des SEM in eine Dublin-Ausschaffungshaft umgewandelt. BS und GR sowie die VKM weisen darauf hin, dass der Zeitdruck vor allem für die Bundesbehörden spürbar sein werde, da sie die Wegweisungsverfügungen nach Zustimmung des entsprechenden Staats möglichst schnell den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden zustellen müssen.

Verkürzung der Dauer der Dublin-Ausschaffungshaft

Die Gründe für die Verkürzung der Dublin-Ausschaffungshaft von maximal sechs auf fünf Wochen seien gemäss BL nicht nachvollziehbar. Der Vollzug der Dublin-Wegweisungen aus der Dublin-Ausschaffungshaft heraus könne heute zwar in einem Grossteil der Fälle innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Es bestünden allerdings gewichtige Abhängigkeiten: So müssten Flugverbindungen bereitstehen, und die Zielstaaten müssten die Betroffenen auch entgegennehmen. Notwendig sei je nach Sachlage auch eine medizinische Begutachtung. Wichtig sei aber letztlich auch eine gewisse Kooperationsbereitschaft der betroffenen Personen. Es komme immer wieder vor, dass eine unbegleitete Dublin-Ausschaffung verweigert werde. In der Folge müsse innert kürzester Frist eine polizeilich begleitete Ausschaffung organisiert werden, was alle involvierten Stellen, insbesondere aber die Polizei ausserordentlich beanspruche. Rein zeitlich gesehen sei es bereits heute jeweils sehr knapp – mit einer Verkürzung der Haftdauer werde es in einigen Fällen unmöglich werden, und zwar nicht nur in Zeiten, in welchen schon knappe Flugkapazitäten bestehen würden (Ferien, Feiertage usw.).