Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Ablehnung der Erweiterung der Haftgründe Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis

Asyl, Pikett Asyl und sosf lehnen die Inhaftierung im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und insbesondere im Rahmen des Dublin-Systems grundsätzlich ab.

AsyLex lehnt die vorgeschlagene Erweiterung der Haftgründe ab. Diese Erweiterung sei unverhältnismässig. Der neu eingefügte Haftgrund «Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung» eigne sich insbesondere nicht, um die Anordnung einer administrativen Haft zu rechtfertigen. Der Begriff «Fluchtgefahr» werde ohne klaren Bezug zu strafrechtlich relevanten Taten genutzt und diene einer beliebigen Erweiterung der Interpretationsmöglichkeiten, ohne dass dazu die Begehung einer Straftat erforderlich wäre.

Gemäss AsyLex, FIZ, Plateforme Traite und SFH seien die neuen Haftgründe nur als letzte Massnahme einzusetzen. Die Schweiz solle die AMMR-Verordnung so auslegen, dass weiterhin das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr erforderlich sei, um eine administrative Haft anzuordnen. Die breit gefasste Formulierung verleihe den kantonalen Behörden erheblich mehr Ermessensspielraum und werde folglich zu einer stärkeren Divergenz in den kantonalen Praktiken führen.

Das UNHCR ist besorgt, dass der Haftgrund «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» sehr weitreichend sein könnte. Es sei sicherzustellen, dass dieser Haftgrund in der Praxis eng ausgelegt und angewendet werde. Dies könne am besten durch weitere detailliertere Regelungen in Artikel 76a VE-AIG erreicht werden, wie dies auch bereits für den Haftgrund der Fluchtgefahr in Artikel 76a Absatz 2 AIG geschehen sei.

Mehraufwand bei den Kantonen

AG geht davon aus, dass aufgrund der neuen Haftgründe mit einer erhöhten Anzahl an ausländerrechtlichen Administrativhaften zu rechnen sei. Dies führe zu einem deutlichen Mehraufwand für die kantonalen Migrationsbehörden und sei ohne zusätzliche Personalressourcen nicht zu bewältigen. Die zusätzlich notwendigen Haftplatzkapazitäten seien gemäss AG nicht bezifferbar, weil das Mengengerüst aktuell nicht abzuschätzen sei. Auch NW weist auf den Mehraufwand hin.

In Bezug auf die Haftplätze weist der Kanton SG darauf hin, dass er aktuell sowie in naher Zukunft nicht über genügend Haftplätze verfüge. Es seien Engpässe in der Unterbringung und im Wegweisungsvollzug zu befürchten.

Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Dublin-Haft

Die AMMR-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Haft nicht länger dauern darf als notwendig, um das Verwaltungsverfahren mit gebotener Sorgfalt durchzuführen (Art. 44 Abs. 3 der AMMR-Verordnung). Diese Regelung werde jedoch nicht in Artikel 76a VE-AIG aufgenommen. Auch wenn sich diese Beschränkung selbst ohne explizite Nennung bereits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebe, würde das UNHCR es begrüssen, wenn die Schweiz diese in Artikel 76a VE-AIG aufnehmen würde.

Verkürzung der Dauer der Dublin-Vorbereitungshaft

Durch die Verkürzung der Dauer der Administrativhaft werden gemäss AG die Behandlungsfristen für das Dublin-Verfahren verkürzt. Der Kanton steht dieser Anpassung kritisch gegenüber, da bereits die heute geltenden Fristen teilweise zu kurz seien. Auch OW erachtet insbesondere die verkürzte Dauer der Dublin-Vorbereitungshaft als problematisch.