Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Beweislastumkehr bei der Beurteilung des Kindeswohls

Neu sieht die AMMR-Verordnung eine Umkehr der Beweislast bei der Beurteilung des Kindeswohls vor: Artikel 25 Absätze 2 und 3, in dem es um die Zusammenführung des UMA mit Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten geht, verwendet nicht mehr die Formulierung «sofern es dem Kindeswohl dient», sondern «sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwiderläuft». EVP, SP, SFH, HEKS und SRK gehen davon aus, dass das SEM seine Praxis nicht ändern und seinen Pflichten zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nachkommen werde. Auch AICH kritisiert diese Regelung, da unklar bleibe, wie das Kindeswohl definiert und garantiert werde. ODAGE fordert, dass im Gesetz die Vermutung verankert werde, dass es grundsätzlich im besten Interesse des Kindes sei, in dem Staat zu bleiben, in dem es zuletzt einen Antrag auf Schutz gestellt habe. Die CSP halten fest, dass aufgrund dieser Beweislastumkehr ein kostenloser Zugang zu Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen für UMA umso wichtiger sei.

Möglichkeit von UMA, jederzeit ein Asylgesuch zu stellen

Die AMMR-Verordnung sieht vor, dass UMA jederzeit ein Asylgesuch stellen können, selbst wenn die vorgesehenen Fristen für die Einreichung eines Gesuchs nicht eingehalten wurden (Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 4). Nach Ansicht von ODAGE sollte diese Möglichkeit nur in Ausnahmefällen genutzt werden. Die Umstände, welche die Anwendung dieser Aufnahme ermöglichen (Kindeswohl), seien im Gesetz oder auf Verordnungsstufe festzulegen. Insbesondere solle vorgesehen werden, dass die Zustimmung des Kindes, sofern es urteilsfähig sei, eingeholt und respektiert werden müsse.

Selbsteintritt bei UMA

Um die Vorgaben der KRK einzuhalten, brauche es einen Selbsteintritt der Schweiz, sofern der Verbleib dem übergeordneten Wohl des Kindes entspreche. Folglich fordern AsyLex, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf, FIZ, Plateforme Traite und Caritas, dass unter den neuen Umständen vom Spielraum des Selbsteintritts insbesondere für vulnerable Personen Gebrauch gemacht werde.

Gemäss Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA,

Pikett Asyl und sosf sei insbesondere auf Verordnungsebene festzuhalten, dass jede Überstellung eines UMA grundsätzlich dem Kindeswohl widerspreche, alternativ müsse in diesen Fällen ein rascher Selbsteintritt erfolgen, um das Verfahren nicht zu verzögern.

Aufnahme eines Verweises auf Artikel 23 der AMMR-Verordnung in das AsylG

Das UNHCR begrüsst die in der AMMR-Verordnung enthaltenen Garantien für Kinder und verweist dabei insbesondere auf die Artikel 23, 25 Absätze 2, 4 und 5. Um sicherzustellen, dass diese detaillierten Regelungen auch in die Praxis umgesetzt werden, solle im AsylG zumindest ein Verweis auf Artikel 23 der AMMR-Verordnung aufgenommen werden. Zudem seien weitere Umsetzungsbestimmungen auf Verordnungsebene hinsichtlich der Durchführung von adäquaten Kindeswohlprüfungen im Einzelfall sowie deren Berücksichtigung bei Entscheiden über die Zuständigkeit aufzunehmen. Das Gleiche gelte auch für die Berücksichtigung anderer besonderer, etwa medizinischer, Bedürfnisse. Um Verbesserungen zu erreichen, seien die Erarbeitung und Implementierung von spezifischen Abklärungsverfahren, entsprechende Schulungen durch Fachleute und allenfalls auch der Einbezug von Kindesschutzspezialisten notwendig. Die Implementierung der AMMR-Verordnung in der Schweiz biete die Möglichkeit, konkrete und notwendige Verbesserungen vorzusehen. Hierfür würde sich etwa die AsylV115 anbieten,

15 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (SR 142.311)