Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht
LU weist darauf hin, dass das heutige System davon ausgehe, dass zuerst ein unbegleiteter Versuch gestartet werde, dann folge ein im Linienflug durch die Polizei begleiteter Versuch und erst als letzte Option finde ein Sonderflug statt. Mit der Verkürzung der Haft würden die Vollzugskantone nicht darum herumkommen, in gewissen Phasen, bei gewissen Personen und in gewisse Länder konsequent nur in begleiteten Linienflügen oder sogar per Sonderflug rückzuführen. Dies könne laut LU aus Ressourcengründen aber auch aus Gründen der Belastung für die Betroffenen nicht das Ziel sein.
Auch BS, GL, GR, NW, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZH sowie die VKM weisen darauf hin, dass die Verkürzung der Dublin-Ausschaffungshaft alle beteiligten Behörden unter erheblichen Zeitdruck setzen würde, vor allem wenn die Person nicht kooperiere und alle Vollzugsstufen bis zum Sonderflug durchlaufe. VS hebt zudem die beschränkten finanziellen Ressourcen der Kantone hervor. SO weist darauf hin, dass als Konsequenz eine vermehrte Übernahme von Dublin-Fällen ins nationale Asylverfahren erfolge.
Die VKM regt an, als Massnahme gegen eine Verfristung die umgehende Fällung der SEM-Entscheide und deren umgehende Zustellung an die kantonalen Vollzugsbehörden auf Verordnungsstufe zu verankern.
Nationale Umsetzung der Haftdauer widerspricht Vorgaben der AMMR-Verordnung
In Bezug auf die Haftdauer halten AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, Solinetz Luzern, So-
lidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl,
sosf, SP, ODAGE, UNHCR, HEKS, SRK und CSP fest, dass die nationale Umsetzung der Haftregelung für das Dublin-Verfahren den Vorgaben der AMMR-Verordnung widerspreche. Die vierwöchige Vorbereitungshaft sei europarechtswidrig, da die AMMR-Verordnung lediglich eine Frist von drei Wochen vorsehe. Sie verweisen diesbezüglich zudem auf die Rechtsprechung, darunter das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. Juli 2024 (VB.2024.00340, E.4.2.2.4 ff.). Dieses bestätigte, dass Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht der asylsuchenden Person anzulasten seien, keine Haftverlängerung rechtfertigen würde. So-
linetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis
Asyl, Pikett Asyl, sosf und ODAGE verweisen zudem auf Artikel 11 Absatz 1 der Aufnahmerichtlinie, der dieselben Vorgaben beinhalte. FP, FIZ, Plateforme Traite, Solinetz Luzern, So-
lidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl,
sosf, SP, SFH, UNHRC, CSP und HEKS schlagen eine entsprechende Anpassung von Artikel 76a Absatz 3 Buchstabe a VE-AIG vor. Zudem verlangt FP in Absatz 6 eine Ergänzung, dass die Anordnung der Dublin-Haft sowie die Haftdauer individuell begründet werden müssen. Auch AsyLex fordert eine Anpassung des Artikels. Die Dublin-Vorbereitungshaft dürfe die dreiwöchige Maximaldauer nicht überschreiten, und die Frist für die Dublin-Ausschaffungshaft müsse ab der Zustimmung des Aufnahmestaats beginnen, wie es die AMMR-Verordnung festlege.
ODAGE weist darauf hin, dass es die Aufgabe des SEM sei, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, damit die dreiwöchige Haftfrist eingehalten werden könne. Ansonsten müsse die betroffene Person wieder freigelassen werden.
Bezüglich der Dublin-Ausschaffungshaft sieht Artikel 76a Absatz 3 Buchstabe c VE-AIG eine regelkonforme fünfwöchige Haftdauer vor. Diese Frist beginnt jedoch gemäss der nationalen Regelung erst ab Eröffnung des Wegweisungsentscheids zu laufen, während Artikel 45 Absatz 3 der AMMR-Verordnung verlangt, dass die Haftfrist ab dem Zeitpunkt beginnt, an welchem dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird. Diese Abweichung im schweizerischen Recht sei gemäss ODAGE unzulässig und führe nach Auffassung von Asy-Lex zu einer längeren Inhaftierungsdauer ohne rechtliche Grundlage, was einen erheblichen