Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen darstelle. Diese Bestimmung sei daher ebenfalls europarechtswidrig.
ODAGE hält fest, dass die AMMR-Verordnung in Artikel 45 Absatz 3 vorsehe, dass die Frist erst dann zu laufen beginne, sobald die Überstellung materiell möglich sei. Die Frist beginne somit nicht im Fall des Untertauchens der betroffenen Person zu laufen.
Das UNHCR begrüsst, dass die Schweiz eine Maximaldauer für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft festgelegt habe und den gegenwärtigen Gesetzesvorschlag genutzt habe, diese zu verkürzen (Art. 76a VE-AIG).
Unzureichende Begründung der Haft und deren Dauer AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS,
FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Pikett Asyl, sosf, die GRÜNEN, SP, EVP, SFH, UN-HCR, HEKS, SRK und CSP sind der Ansicht, dass die Begründung der Haft und deren Dauer unzureichend seien. Derzeit werde die Dublin-Haft immer pauschal mit der maximal möglichen Länge angeordnet, eine Begründung der Haftdauer erfolge in der Praxis nicht.
Daher schlagen Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile,
SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl und sosf einen neuen Artikel 80b AIG vor, der festhalte, dass Haftanordnungen individuell zu begründen seien, und führen die einzelnen Angaben auf, welche die Begründung zu enthalten habe. Auch SP, SFH, UNHCR und CSP fordern, dass eine entsprechende Verpflichtung zur individuellen Begründung von Haft und Haftdauer im Gesetz aufgenommen werde. Die EVP schlägt eine entsprechende Bestimmung mit einem neuen Absatz 6 in Artikel 76a E-AIG vor. Die CSP schlagen zudem vor, dass diese Begründungspflicht auf alle Arten der Administrativhaft ausgeweitet werde.
Haftanordnung und Rechtsvertretung im Dublin-Verfahren Gemäss Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA,
Bündnis Asyl, Pikett Asyl und sosf sollte die Haftanordnung im Dublin-Verfahren durch eine richterliche Instanz erfolgen. Sie schlagen zudem entsprechende Anpassungen von Artikel 80 AIG und einen neuen Artikel 80a Absatz 3bis AIG vor, der festhalte, dass von Amtes wegen für die Dauer des Verfahrens eine amtliche Rechtsvertretung bestellt werden müsse.
Unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen bei Anordnung der Dublin-Admi-
nistrativhaft Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis
Asyl, Pikett Asyl und sosf führen unter Verweis auf die Aufnahmerichtlinie aus, dass der EU-Pakt vorsehe, im Fall einer (Dublin-)Inhaftierung den betroffenen Personen grundsätzlich eine unentgeltliche Rechtsvertretung zur Seite zu stellen. Sie fordern eine neue Bestimmung im AIG
(neuer Art. 80c AIG). AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, die GRÜNEN, SP, SFH, HEKS und
UNHCR fordern ebenfalls eine unentgeltliche Rechtsvertretung ab Haftanordnung. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung sei unerlässlich, um sicherzustellen, dass Haftmassnahmen im Einklang mit internationalen rechtlichen Standards stehen und die Personen sich im Verfahren rechtlich zurechtfinden sowie die Möglichkeit besitzen, die rechtliche Überprüfung zu verlangen.
Regelmässige Haftüberprüfung von Amtes wegen
Die Anordnung der Dublin-Haft solle gemäss AsyLex, FP, FIZ, ODAGE, Plateforme Traite,
J+P, Schweizer Bischofskonferenz, SP, SFH, UNHCR, HEKS und CSP von Amtes wegen
überprüft und nicht über die in der AMMR-Verordnung vorgesehene Dauer hinausgehen. FP,