Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Die Verpflichtung der Schweiz zu Relocation sollte nach Ansicht des SRK die Verpflichtungen im Rahmen der Neuansiedlung oder anderer legaler Wege zum Zugang zum Schutz weder ersetzen noch verringern. Diese sollten ergänzend dazu betrachtet werden. Bezüglich Relocation schlägt es vor, die Definition der Profile der Personen, die umgesiedelt werden sollen, transparent festzulegen (z. B. familiäre Bindungen oder Schutzbedürftigkeit). Auf die Umsiedlung von Personen, die bereits internationalen Schutz geniessen, solle verzichtet werden, da dies für die Personen eine erneute Entwurzelung bedeuten könne. Sollte die Schweiz Asylsuchende aus Staaten übernehmen, die einem erhöhten Migrationsdruck ausgesetzt seien, sollte dies zusätzlich zum festgelegten Relocation-Kontingent erfolgen. Auch sollte die Schweiz auf die vorgesehene Kostenübernahme verzichten (Art. 63 Abs. 2 und 3 der AMMR-Verordnung). Es sollte die Möglichkeit geprüft werden, dass sich Personen insbesondere auf der Grundlage bestehender familiärer Bindungen für eine Relocation melden können. Schliesslich sollte die Schweiz bei Personen, die sie im Rahmen von Relocation aufnimmt, auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens verzichten und die Souveränitätsklausel anwenden.

Bei der Übernahme von Schutzbedürftigen im Rahmen von Relocation seien gemäss den CSP die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und insbesondere der Wille der Betroffenen zu berücksichtigen.

Ergänzende finanzielle Solidaritätsbeiträge

Finanzielle Solidaritätsleistungen können gemäss FP, EVP, SFH, HEKS und CSP nur ergänzend erfolgen und dürfen nicht dazu dienen, sich von der Pflicht loszukaufen, Umsiedlungen vorzunehmen. Zusätzliche Finanzbeiträge der Schweiz müssten gemäss FP, FIZ, Plateforme Traite, EVP, SFH, HEKS, SRK und CSP für klar definierte Zwecke gesprochen werden: zur Verbesserung nationaler Aufnahmesysteme, für Verbesserungen beim Zugang zu Rechtsschutz und für Integrationsmassnahmen. Finanzielle Beiträge für die Grenzsicherung oder gar migrationsverhindernde Projekte lehnen FP, SFH, HEKS, SRK und CSP klar ab.

Von finanziellen Beiträgen und alternativen Solidaritätsmassnahmen sei gemäss Solinetz Lu-

zern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett

Asyl, sosf und ZiAB gänzlich abzusehen, da sie für die Solidarität kontraproduktiv wirken würden.

Vor diesem Hintergrund schlagen FP, FIZ, Plateforme Traite, EVP, SFH und HEKS sowie

Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis

Asyl, Pikett Asyl, sosf und ZiAB eine Neuformulierung von Artikel 113a VE-AsylG vor. Die Solidaritätsmassnahmen sollten sich nur auf die Aufnahme von Schutzsuchenden beschränken.

Das SRK ist der Ansicht, dass finanzielle Beiträge und alternative Massnahmen zwar hilfreich seien, um die Situation der Asylsuchenden vor Ort zu verbessern, aber nicht dazu beitragen würden, die Verantwortung durch ihre Übernahme tatsächlich zu teilen. Es verweist dabei auf die Erfahrungen mit dem Schweizer Modell der kantonalen Zuweisung nach einem Verteilschlüssel.

Teilnahme am gemeinsamen europäischen Asyl- und Migrationsmanagement

Das UNHCR empfiehlt zu prüfen, ob und in welcher Form die Schweiz sich in das gemeinsame europäische Asyl- und Migrationsmanagement einbringen könne. Jedenfalls solle der neu kodifizierte Grundsatz der Solidarität (Art. 6 der AMMR-Verordnung) auch von der Schweiz übernommen werden oder alternativ ein eigener, äquivalenter und an die Schweizer Situation angepasster Grundsatz entwickelt werden. So würde die Schweiz nicht nur verdeutlichen, dass sie diesen Grundsatz mittrage, sondern vor allem auch dazu beitragen, diese wichtige europäische Rechtsentwicklung zu stärken.