Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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5.2. Vorlage 2 (Rückkehrgrenzverfahrensverordnung)

AG wiederholt, dass das Schweizer Asylverfahren am Flughafen kein zum EU-Grenzasylverfahren äquivalentes Verfahren darstelle und daher die Schweiz aktuell keine Rückkehrverfahren nach Massgabe dieses Schengen-Rechtsakts durchführen müsse. Daher bedürfe die Übernahme der Verordnung auch keiner Umsetzung ins nationale Recht. Bei erfolgreicher Umsetzung dieser Massnahme gehe SO davon aus, dass die irreguläre Migration abnehmen werde. Folglich dürften auch die Belastungen in den Kantonen sinken, weshalb diese Massnahme zu begrüssen sei. Auch GE befürwortet, dass die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung nicht ins nationale Recht umgesetzt werde. Unabhängig davon betont der Kanton, dass eine Zusammenarbeit mit den Grenzländern und insbesondere Frankreich von entscheidender Bedeutung sei.

Im Gegensatz dazu erachtet der SGB es als problematisch, dass die EU-Verordnung es den Staaten an den Schengen-Aussengrenzen erlaube, Geflüchtete – je nach Herkunftsland – in gesonderten Asylverfahren zu behandeln oder unter «Fiktion der Nichteinreise» in sichere Drittstaaten zurückzuweisen.

Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis

Asyl, Pikett Asyl, sosf und ZiAB erachten die Übernahme der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung durch die Schweiz als höchst problematisch und lehnen diese ab. Sie sind der Ansicht, dass die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung eine De-facto-Haft an den Aussengrenzen etabliere. Mit der Übernahme der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung legitimiere die Schweiz die Grenzverfahren nicht nur, sie beteilige sich auch an solch unhaltbaren Zuständen an den Aussengrenzen. Sie weisen darauf hin, dass die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung auch in der Schweiz Anwendung finden könnte, sollte auf nationaler Ebene ein dem EU-Aussengrenzverfahren gleichwertiges Verfahren vorgesehen werden (Art. 2 der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung). Zudem befürchten sie, unter Verweis auf die Motionen 24.3949 und 24.3058, dass in Zukunft diese EU-Verordnung doch angewendet werden könnte. Daher sprechen sie sich dafür aus, dass die Schweiz die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung nicht übernimmt.

Auch die SVP lehnt die Übernahme der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung ab. Sie gelte nicht auf Schweizer Gebiet. Es handle sich um ein typisches Beispiel für die Absurdität der europäischen Verordnungen. Aufgrund der «dynamischen» Übernahme des EU-Rechts sei zudem nicht auszuschliessen, dass die in dieser Verordnung enthaltenen Normen früher oder später auch für die Schweiz verbindlich würden, weshalb es nicht unbedeutend sei, sich an solche Verordnungen zu binden.