Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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5.4. Vorlage 4 (Überprüfungsverordnung)
5.4.1. Einheitliche Durchführung des Überprüfungsverfahrens und geforderte Mindeststandards
Allgemeine Bemerkungen
Die Umsetzung der Überprüfungsverordnung bedinge gemäss AG, AR, BE, GE, GL, NW, SH, SO, TG, TI, UR, VD und VKM eine reibungslose Zusammenarbeit zahlreicher Akteure unterschiedlicher Staatsebenen. Es sei wichtig, dass diese Abläufe gut durchdacht und durch Musterprozesse begleitet würden, in deren Erarbeitung alle betroffenen Behörden miteinbezogen würden. Auch die KKPKS erachtet es aus operativer Sicht für notwendig, dass für die Umsetzung der neuen Aufgaben die erforderlichen Prozesse genau definiert werden. Die KKJPD betont, dass der Einbezug der beteiligten kantonalen Akteure bei der Erarbeitung der neuen Prozesse unerlässlich sei.
Auch AICH ist der Ansicht, dass für die Sicherstellung eines fairen und transparenten Überprüfungsverfahrens mindestens ein einheitliches Vorgehen von Bund und Kantonen erforderlich sei. Um dies zu gewährleisten, fordert es die Einrichtung von Standards, die Transparenz und Rechtsstaatlichkeit im Überprüfungsverfahren garantieren. Daneben fordern auch EVP, FIZ, FP, Plateforme Traite und SFH die Aufstellung einheitlicher Standards für die Durchführung.
Der SGB sieht die vorliegenden Änderungen des AsylG und AIG kritisch. Er ist besorgt, dass die Massnahmen zur Vereinheitlichung und Beschleunigung des Asyl- und Migrationssystems auf Kosten von menschenunwürdigen Lebensumständen von Migrantinnen und Migranten gehen. Er fordert den Bundesrat daher auf, seinen Spielraum für Nachbesserungen maximal auszunutzen, ohne dabei die Schengen- und Dublin-Assoziierung aufs Spiel zu setzen.
Die FDP fordert, dass Asylsuchende in der Schweiz nicht bessergestellt werden als diejenigen, die an den Schengen-Aussengrenzen ein Verfahren durchlaufen.
Das UNHCR merkt an, dass sich der in Artikel 9b Absatz 2 VE-AIG und Artikel 21a Absatz 4 VE-AsylG befindende Hinweis, dass sich «das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung […] nach der Verordnung (EU) 2024/1356 [richte]», bei Artikel 26 Absatz 1quater VE-AsylG fehle. Ausserdem sei sowieso fraglich, ob ein solch allgemeiner Hinweis ausreichend sei. Diesbezüglich hält es weiter fest, dass die Überprüfungsverordnung diverse Standards für die Ausgestaltung des Verfahrens enthalte (ausreichend und qualifiziertes Personal und Ressourcen, Zugang zu Informationen für die Betroffenen, Sicherstellen eines angemessenen Lebensstandards während der Überprüfung, Zugang zu NGOs und Rechtsvertretern, Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse sowie der Schutz von Kindern und ihren Rechten). Es würden aber nicht alle ausdrücklich im Umsetzungserlass erwähnt, weswegen es eine einheitliche Regelung auf Gesetzesstufe brauche, welche die Standards des Überprüfungsverfahrens auf die schweizerischen Verhältnisse übertrage.
Schliesslich moniert das UNHCR, dass die Überprüfungsverordnung zwar festlege, dass die Überprüfung insbesondere bei der Vulnerabilitäts- und Gesundheitsüberprüfung durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden müsse, aber der Umsetzungserlass keine Ausführungen zu den Grundanforderungen an die Ausbildung enthalte. Nur mit definierten Grundanforderungen werde eine schweizweit einheitliche Überprüfung sichergestellt. ODAGE hält diesbezüglich fest, dass für die Überprüfung lediglich speziell ausgebildete Verwaltungsbehörden zuständig sein sollten und dass diese insbesondere an Menschenrechtsschulungen teilzunehmen haben. Das SRK hält ebenfalls fest, dass die zuständigen Behörden insbesondere Schulungen zu den Grund- und Menschenrechten zu absolvieren haben. Brava hingegen fordert Schulungen in Bezug auf geschlechtsbezogene Gewalt und gendersensible Unterbringung.