Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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Schliesslich monieren Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, SBAA, Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, sosf, Pikett Asyl und ZiAB, dass der Zugang der Zivilgesellschaft zu den betroffenen Personen in der Vorlage nicht geregelt sei (Art. 8 Abs. 6 der Überprüfungsverordnung).
Ergebnis der Überprüfung
Bündnis Asyl, CSP, DJS, elisa-asile, FIZ, FP, FPABS, FPAZH, die GRÜNEN, HEKS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA, SFH, Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, sosf, SP und
ZiAB fordern, dass in der Vorlage präzisiert werde, unter welchen Umständen die Überprüfung mit einer direkten Rückkehrentscheidung enden könne. Zudem solle auch geregelt werden, wie das folgende Verfahren (Unterbringung, Dauer und Rechtsmittel) aussehen würde.
Die oben aufgeführten Vernehmlassungsteilnehmer sowie die EVP halten fest, dass jede Entscheidung aus der Überprüfung in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen habe, da es sich um einen verfahrensrelevanten Schritt handle. Die SMRI hält hierzu fest, dass durch den Ausgang des Verfahrens die Rechte der Betroffenen verbindlich gestaltet würden, da darüber entschieden werde, welchem eigentlichen Verfahren die Betroffenen zugwiesen würden. Da die Entscheidung somit nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben würden, müsste sie anfechtbar sein. Schliesslich hält auch das SRK fest, dass im Überprüfungsverfahren Rechtsbehelfe eingeführt werden müssten.
Anforderungen an die Unterbringung
Brava hält fest, dass gendersensible Unterbringungsstrukturen für den Schutz von gewaltbetroffenen Personen sowie zur Prävention von geschlechtsbezogener Gewalt zentral seien und sowohl kantonale als auch nationale Asylunterkünfte diesbezüglich bereits des Öfteren kritisiert worden seien.
Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA, Solidaritätsnetz Bern,
Solinetz Luzern, sosf und ZiAB fordern, dass für Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben, ab Gesuchstellung äquivalente Rechte bezüglich der Unterbringungsstandards, materiellen Leistungen sowie medizinischen Versorgung wie in der EU-Aufnahmerichtlinie16 und in der EU-Grundrechtecharta17 vorgesehen werden. Darüber hinaus fordern sie und die CSP, dass den betroffenen Personen ein Lebensstandard gewährt werden müsse, der ihren Lebensunterhalt und den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit gewährleiste und ihre Rechte gemäss der EU-Grundrechtecharta achte (vgl. Art. 8 Abs. 8 der Überprüfungsverordnung). Da die Schweiz nicht an diese Charta gebunden sei, solle der Umsetzungserlass mindestens auf die Bestimmungen von Artikel 81 (Haftbedingungen) und Artikel 73 Absätze 2–4 AIG verweisen und inhaltlich dieselben Garantien vorsehen, wie in der EU-Grundrechtecharta.
Minderjährige und Vulnerable im Überprüfungsverfahren
Das UNHCR hält fest, dass die Überprüfungsverordnung dem Kindesschutz mit verbindlichen Mindestgarantien einen grossen Wert beimesse (vgl. Art. 13 Abs. 1, 11 Abs. 3 dritter Satz und 8 Abs. 9 der Überprüfungsverordnung). Für unbegleitete Minderjährige müsse zudem eine Vertretung bzw. eine Person, die für den Schutz des Kindeswohls zuständig sei, benannt werden (Art. 13 Abs. 3 der Überprüfungsverordnung). Die Umsetzungsbestimmungen der Schweiz würden aber nicht alle dieser Mindestgarantien vorsehen. Insbesondere werde in Bezug auf die Vertretung von UMA nur im Hinblick auf Fälle, in denen am Flughafen ein Asylgesuch eingereicht werde, im erläuternden Bericht Stellung genommen. Für UMA, auf die Artikel 9c VE-
16 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.20213, S. 96.
17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391