Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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AIG Anwendung finde, fehle dieser Hinweis. Es sei zudem nicht klar, wie sich die vorgeschlagene Vertretungsregelung während des Überprüfungsverfahrens mit der späteren Vertretung während eines allfälligen Asylverfahrens verbinden lasse. Der erläuternde Bericht schliesse nicht aus, dass für das Überprüfungsverfahren und das darauffolgende Asylverfahren unterschiedliche Vertrauenspersonen eingesetzt würden. Dies entspreche aber nicht dem Kindeswohl. Es empfiehlt, dass für UMA während des Überprüfungsverfahrens eine Vertrauensperson eingesetzt werde, welche die Begleitung auch im späteren Asylverfahren weiterführen könne. Ferner empfiehlt es, die eingangs erwähnten Mindestgarantien in das Gesetz aufzunehmen oder zumindest einen ausdrücklichen Verweis auf die in der Überprüfungsverordnung enthaltenen Mindeststandards vorzusehen. Schliesslich führt es aus, dass weitere, detaillierte Regelungen auf Verordnungs- oder Weisungsebene erforderlich seien, um die praktische Umsetzung dieser Kindesschutzstandards sicherzustellen.
Das SRK hält ebenfalls fest, dass bei der Durchführung der Überprüfung das Kindeswohl berücksichtigt werden solle, weswegen sämtliche Minderjährige durch eine erwachsene Begleitperson oder einen Vertreter begleitet werden sollten. Weiter sollten auch geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden. So sollten Personen, die einer Überprüfung unterzogen werden, verlangen können, dass diese von einer Person ihres Geschlechts durchgeführt werde. Weiter hält es fest, dass die Vertretung von UMA im Rahmen der Überprüfung in der Vorlage zu wenig Beachtung finde, weswegen die Ernennung eines Vertreters für UMA während der Überprüfung in den Artikeln 9b und 9c VE-AIG sowie in den Artikeln 21a und 22 VE-AsylG explizit im Gesetz verankert werden solle.
Schliesslich fordern EVP, FIZ, FP, Plateforme Traite und SFH im Minimum eine Schulung des zuständigen Personals, beispielsweise bei Vulnerabilitätsabklärungen und in Bezug auf das Wohl des Kindes.
Verhältnis zum Asylverfahren
Das UNHCR merkt an, dass der Gesetzesentwurf ebenso wie die Überprüfungsverordnung keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Überprüfung bzw. deren Ergebnisse vorsehe. Drittstaatsangehörigen müsse lediglich die Möglichkeit gegeben werden, den Behörden mitzuteilen, dass die Informationen, die während der Überprüfung zusammengestellt wurden, korrekt seien. Dies sei nur dann mit den Anforderungen des EGMR an den effektiven Rechtsschutz vereinbar, wenn die Überprüfung Entscheide lediglich vorbereite, aber nicht selbst treffe. Dies bedeute unter anderem, dass die Überprüfung nicht zu einem Ausschluss vom Asylverfahren führen dürfe. Dies müsse explizit dem formellen Verfahren vorbehalten bleiben. Ausserdem sei sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Überprüfung auch in der Praxis lediglich als vorläufig betrachtet würden und im Laufe des formellen Verfahrens ergänzt bzw. geändert werden könnten. Dies sei entweder im Gesetz oder in den Weisungen klarzustellen.
Dass der Zugang zum Asylverfahren stets zu gewähren sei, fordern auch AICH und der SGB.
ODAGE ist ebenfalls besorgt, dass die von den Antragstellern während der Überprüfung gemachten Angaben sich bei der Prüfung des Asylgesuchs potenziell negativ auswirken könnten. HEKS hält diesbezüglich zudem fest, dass die Befragungen zum Reiseweg und zu den Asylgründen erst nach der Überprüfung zu erfolgen haben und dies explizit festgehalten werden solle. Ähnliche Anliegen werden auch von FIZ, FP, SFH, SP und Plateforme Traite vorgebracht. Zusätzlich halten sie fest, dass in Bezug auf die Befragung zu den Reisegründen und den Reisewegen das Verhältnis zwischen den neuen Absätzen 1–1quinquies und den bestehenden Absätzen von Artikel 26 AsylG zu klären sei.