Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Auftragserfüllung. Sie wurden mit der Revision der VTS55/SSV per 15. Januar 2017 als technisches Hilfsmittel zugelassen. Die Verwendung der Wechselanzeigetafeln bei Ausnahmetransporten und Unterhaltsfahrzeugen dient der Verkehrssicherheit. Sie ist international anerkannt und hat sich bewährt.
Gemäss dem geltenden Artikel 103 Absatz 5 SSV darf von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln angezeigt werden. Die einschlägigen technischen Normen sehen zudem vor, dass auf Unterhaltsfahrzeugen das Signal «Baustelle» (1.14) zur Anzeige von Unterhalts- und Bauarbeiten angezeigt wird.56 Diese Möglichkeit der Signalisation auf Fahrzeugen soll in das Bundesrecht übernommen werden.
Aufgrund der in der Praxis gewonnenen Erkenntnisse zeigt sich nun aber der Bedarf nach einer Erweiterung der Anzeigemöglichkeiten von Signalen auf Wechselanzeigetafeln und insbesondere der Verwendung von Vorschriftssignalen, die sich für die Aufgabenerfüllung und die Erhöhung der Verkehrssicherheit als sinnvoll erweisen. Daher sollen künftig auch die Überholverbote («Überholen verboten», «Überholen für Lastwagen verboten») und die Signale für die Umfahrungsrichtung bei Hindernissen («Hindernis rechts umfahren», «Hindernis links umfahren») verwendet werden dürfen.
Art. 103a (neu)
Abs. 1: Diese Bestimmung enthält das «Kernstück» des mit der Revision verfolgten Wechsels von direkten zu indirekten Verweisungen in der Strassensignalisation.57 Neu soll überall dort, wo das Strassenverkehrsrecht des Bundes keine Regelungen enthält, auf den Stand der Technik zurückgegriffen werden. Neben der Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung sollen auch die Instandhaltung und Kontrolle von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen ausdrücklich erwähnt werden.
Abs. 2: Die Bestimmung zählt beispielhaft die wichtigsten nationalen und internationalen technischen Normen auf, die zur Beurteilung des Standes der Wissenschaft, Technik und Erfahrung beigezogen werden können. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, weshalb auch andere Regeln der Technik herangezogen werden können. Zu beachten ist aber, dass die VSS-Normen den in der Schweiz allgemein geltenden technischen Standard besonders gut widerspiegeln. Mit Blick auf eine einheitliche Strassenverkehrsordnung kommt ihnen deshalb ein besonderes Gewicht zu.
In einer Fussnote wird darauf hingewiesen, dass die einzelnen technischen Normen bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) eingesehen und bezogen werden können. Die SNV, zu deren Mitgliedern auch der VSS gehört, ist das gesamtschweizerische Forum der Erarbeitung und Harmonisierung von Normen und Regeln.58 Die SNV
55 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 471.41)
56 SN 40 886, Anhang 1A und 1B («Fahrende Baustelle»), und 40 885, Anhang 2, Abbildung 58 («Autostrasse, Arbeitsfahrzeug ausserhalb der Fahrstreifen»).
57 Ziff. 3.1.
58 Art. 2 Abs. 1 der Statuten der SNV vom 25. Juni 2009. Kann abgerufen werden unter: www.snv.ch > Mitglieder > Mitgliedschaft (Stand: 31.05.2024). 30/41