Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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Art. 87 Abs. 6 (neu)

Damit das in Artikel 86 Absätze 8 und 9 E-SSV für Anschlüsse Gesagte auch für Verzweigungen gilt, soll in dieser neuen Bestimmung ein Verweis auf die sinngemässe Anwendung der beiden Absätze gemacht werden.

Art. 89

Der heutige Artikel 89 SSV regelt die Signalisation verschiedenster Hinweise auf Autobahnen und Autostrassen. Der besseren Verständlichkeit halber soll der Regelungsgehalt auf zwei Artikel aufgeteilt werden. Dabei hat der neue Artikel 89 E-SSV die Vorgaben zur Kennzeichnung von Raststätten und Rastplätzen entlang von Autobahnen und Autostrassen zum Inhalt.

Abs. 1: Die beispielhafte Aufzählung möglicher Nebenanlagen im Einleitungssatz von Absatz 1 des heutigen Artikels 89 SSV soll mit dem Begriff «Ladestationen» ergänzt werden. In den Buchstaben c und d sollen die Richtungspfeile auf den Hinweissignalen auf Nebenanlagen, die bislang nur auf Normstufe geregelt waren48, ausdrücklich erwähnt werden. Die Buchstaben a und b des geltenden Artikels 89 Absatz 1 SSV werden unverändert übernommen.

Abs. 2 und 3: Die für die Kennzeichnung von Nebenanlagen verwendeten Signale sind heute im Wesentlichen auf Norm- und Weisungsstufe geregelt.49 Neu sollen die Signale ausdrücklich im Bundesrecht geregelt werden. Die Wegweisung zu Raststätten soll in Absatz 2 mit dem Signal «Raststätte» (4.74) und den zulässigen Angaben sowie mit einer beispielhaften Abbildung in Anhang 2 rechtlich verankert werden. Für die Wegweisung zu Rastplätzen soll in Absatz 3 auf das Signal 4.17 sowie auf die Möglichkeit hingewiesen werden, allfällige Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit dem Symbol 5.42 zu kennzeichnen.

Abs. 4: Dieser Absatz übernimmt den Inhalt des geltenden Artikels 89 Absatz 7 SSV.

Art. 89a (neu)

Der neue Artikel 89a E-SSV übernimmt die Sachüberschrift sowie den Regelungsgehalt der Absätze 2, 4, 5, 6 und 9 des heutigen Artikels 89 SSV in den neuen Absätzen 1, 3, 4, 5 und 7 unverändert.

Abs. 2: Aufgrund der Ablösung von UKW durch DAB+ und des fehlenden Bedürfnisses, im Strassenverkehr auf einen «Sender mit nationalem Programm» hinzuweisen, soll das Signal «Radio-Verkehrsinformation» auf Autobahnen und Autostrassen auf der freien Strecke künftig ebenfalls nicht mehr verwendet werden (eingehender zur Thematik: Erläuterungen zu Art. 62 Abs. 5 E-SSV). Weiterhin verwendet werden soll das Signal als Element der Tunnelsicherheit auf Autobahnen und Autostrassen. Es soll vor Tunneln angebracht werden, in denen spezifische Informationen zu Ereignissen sowie allenfalls Verhaltensanweisungen über das Radio empfangen werden können. Da

48 SN 640 820a, Ziff. 12 und 14.

49 SN 640 820a, Ziff. 12-14; Weisungen des ASTRA über die Signalisation von Rastplätzen sowie über zusätzliche Hinweise auf Wegweisern für Raststätten auf Autobahnen und Autostrassen vom 10. Mai 2020 (Fn. 35). 27/41